Beitragspflichtige Einnahme bei Kurzarbeitergeld sind 80% des Unterschiedsbetrags zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt. Hierzu ein Beispiel:
Wenn jemand statt 2000 Euro während der Kurzarbeit nur 800 Euro Entgelt erzielt, werden zusätzlich 80% von 1200 Euro, nämlich 960 Euro versichert. Der entsprechende "zusätzliche" Beitrag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Insgesamt ergibt sich dann ein versicherter Betrag i. H. v. 1760 Euro. Die Beiträge sind an die Krankenkasse zu zahlen und der versicherte Betrag ist als Gesamtsumme der Krankenkasse vom Arbeitgeber zu melden. Inwieweit der Arbeitgeber die Beiträge von der Agentur für Arbeit erstattet bekommt, ist im Einzelfall zu prüfen. Der Erstattungsantrag wird zusammen mit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt.