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Experten-Antwort

Kurzfristige Beschäftigung (Sozialversicherung)

von Martin Fuchs15.12.2015 | 23:25
1818 Ansichten
9 Antworten

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Liebe Experten, hier der Fall in Kürze: Meine Freundin hat eine Haupttätigkeit mit befristetem Arbeitsvertrag über 25 Stunden pro Woche. Die Tätigkeit ist sozialversicherungspflichtig. Für exakt zwei Monate hat sie nun eine Honorartätigkeit bei einem Bildungsträger angenommen um dort sozialpädagogische Begleitung durchzuführen. In den Monaten November & Dezember hat sie jeweils 12 Stunden pro Woche gearbeitet. Der Vertrag gilt vom 2.11 bis zum 31.12.2015. Sie verdient dabei monatlich mehr als 450 Euro. Ich habe mich nun eingelesen und verstehe Punkt 1.11 - 1.14 im Formular V0028 (Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status) so, dass sie versicherungsfrei ist weil: - eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt (nicht länger als 3 Monate, bzw. 70 Arbeitstage) - der Vertrag im Voraus begrenzt war (zwei Monate, November-Dezember) - keine Berufsmäßigkeit vorliegt (Job hat untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung) - keine Dauerbeschäftigung vorliegt. Daraus schließe ich, dass sie das Honorar lediglich dem Finanzamt mitteilen muss, damit es richtig versteuert wird und damit keine weitere Meldung beim Rentenamt notwendig ist. Können Sie mir dazu bitte eine Auskunft geben? Gerne werde ich auf Nachfrage noch weitere Informationen hinzufügen. Herzlichen Dank und mit besten Grüßen Martin Fuchs

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martin Fuchs,

da bei Ihrer Freundin offenbar noch unklar ist, ob es sich bei der „Honorartätigkeit um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt, müsste zunächst der eigentliche versicherungsrechtliche Status der Beschäftigung/Tätigkeit geklärt werden. Zuständig hierfür ist prinzipiell die jeweilige Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) oder alternativ (auf Antrag) die sog. Clearingstelle bei der DRV Bund. Hierbei wird regelmäßig auch geprüft, ob die jeweilige Beschäftigung geringfügig/kurzfristig ausgeübt wird. Da Sie in Ihrer Frage bereits den Vordruck V0028 erwähnt haben, gehe ich davon aus, dass Ihre Freundin bereits einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtliche Status (V0027) bei der Clearingstelle stellen möchte. Aus meiner Sicht macht es erst nach Klärung dieser versicherungsrechtlichen Statusfrage Sinn, sich über das weitere Verfahren Gedanken zu machen, da für den Fall der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung die Meldepflichten ohnehin dem Arbeitgeber zufallen würden. Weitere Hinweise enthält dann im Übrigen auch der Bescheid der Clearingsstelle.

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8 Antworten

Fuchs, du hast die Gans gestohlenam 16.12.2015 | 00:44
Zitat von Martin Fuchs anzeigenausblenden
Zuersteinmal: Wenn Sie den Vordruck: " Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" ausfüllen, ist scheinbar noch nicht geklärt, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt. Sollte das Ergebnis der Prüfung ergeben, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt, sollte Ihr Rentenversicherungsträger sowieso eine Mitteilung von der Clearingsstelle erhalten. beratende sozialpädagogische Dienstleistung für Schüler. [...] Ändert das vielleicht nochmal was?
Nein, gar nichts. Pädagoge = Erziehung und Bildung = Wissensvermittlung als Beispiel: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Rechtliche Einordnung, was eine lehrende selbständige Tätigkeit im rentenrechtlichen Sinne darstellt auszugsweise: "Erzieher sind Erwerbstätige, die pädagogisch tätig sind, ohne Lehrer im vorgenannten Sinn zu sein, deren Handeln also dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische und charakterliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinflussen" http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Wie die Tätigkeit im Detail bezeichnet wird, ist auch irrelevant. Sie machen nichts falsch wenn Sie den Fragebogen ausfüllen, da mit keinen beitragsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist, wenn eine selbständige Tätigkeit das Ergebnis sein sollte.
Martin Fuchsam 16.12.2015 | 00:15
Ganz herzlichen Dank für diese schnelle Rückmeldung zu dieser Zeit. Noch bin ich wach und will sogleich antworten. Ich verstehe das Ergebnis, zu dem Sie gekommen sind. Hinzufügen will ich nur die Information, dass sie bei ihrer Honorartätigkeit keine Lehrtätigkeit ausübt sondern im Grunde "Migrationsberatung". Sie gibt keinen Unterricht, gibt keine Workshops oder hält Voträge. Es ist eine beratende sozialpädagogische Dienstleistung für Schüler. Ändert das vielleicht nochmal was?
Fuchs, du hast die Gans gestohlenam 15.12.2015 | 23:56
Zitat von Martin Fuchs anzeigenausblenden
Eine lehrende Tätigkeit begründet dem Grunde nach eine "Versicherungspflicht" nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SBG VI, sofern im Zusammenhang mit der lehrenden Tätigkeit kein mehr als geringfügig entlohnter Arbeitnehmer beschäftigt wird. Sofern eine lehrende Tätigkeit ausgeübt wird, ist der selbständig Tätige auch verpflichtet dies dem Rentenversicherungsträger nach § 190a SGB VI mitzuteilen. In der Tätigkeit wird dann (nach Ihrer Beschreibung) "Versicherungsfreiheit" nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IV eintreten. Zum Verständnis: Versicherungspflicht + Beitragsfreiheit = Versicherungsfreiheit. Die o.g. Mitteilungspflicht bleibt aber dennoch bestehen.
Fuchs, du hast die Gans gestohlenam 16.12.2015 | 01:16
Nachtrag: Selbst wenn weder eine abhängige Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit als lehrender vorliegen sollte, so würde dennoch eine grundsätzliche Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestehen, da überwiegend nur ein Auftraggeber vorhanden ist (="bei einem Bildungsträger"). Bei den Mitteilungspflichten verbleibt es dann.
Martin Fuchsam 16.12.2015 | 09:24
Vielen Dank, das klingt alles in sich logisch und schlüssig. Gibt es denn dazu noch ein absicherndes Statement eines "Offiziellen" hier im Forum? Ich schließe also jetzt aus der Diskussion, dass wir den Fragebogen ausfüllen, die Beschäftigung also auf jeden Fall melden aber wahrscheinlich dann von einer Zahlung befreit bleiben werden. Damit könnten wir natürlich gut leben und das deckt sich ja auch in etwa mit der eigenen Recherche der unzähligen Erläuterungen.
Martin Fuchsam 16.12.2015 | 15:27
Für uns ist es aktuell vor allem wichtig zu wissen ob wir von dem Honorar besser gleich Gelder zurückstellen oder das nicht notwendig ist. Denn alle anderen Fragestellungen hinten angestellt, müsste doch durch den Fakt, dass es sich um eine nur zweimonatige und dadurch kurzfristige Anstellung eine Sozialversicherungspflicht dieser Tätigkeit ausschließen?
Martin Fuchsam 16.12.2015 | 15:24
Das heißt, dass ein Anruf bei der zuständigen Krankenkasse schon ausreichen könnte um zu klären, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt? Alternativ wie sie schreiben dann die Clearingstelle?
Martin Fuchsam 16.12.2015 | 21:11
Nach Einblick in die entsprechenden Gesetze zeigt sich, dass der Nebenjob meiner Freundin wahrscheinlich eine "abhängige Beschäftigung" ist. Sie trägt kein unternehmerisches Risiko, hat keine besondere Verantwortung. Sie hat feste Arbeitszeiten, einen Arbeitsplatz innerhalb des Bildungsträgers und kann auch ihre Beratungsangebote nicht vollkommen frei von Vorgaben durchführen. Unsicher macht mich aber folgender Punkt in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung § 1 Arbeitnehmer, Arbeitgeber: (3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt DENN: Bekommt sie kein "Entgelt", wenn sie laut Vertrag ihre Stunden gegen Stundenlohn entlohnt bekommt? Was für ein Chaos...ich hoffe irgendwer blickt noch durch. Vielleicht bleibt für uns dann doch nur der Weg zur Beratungsstelle. Leider ist das zeitlich so schwer, da wir beide lange arbeiten jeden Tag.
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