Hallo Martin Fuchs,
da bei Ihrer Freundin offenbar noch unklar ist, ob es sich bei der „Honorartätigkeit um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt, müsste zunächst der eigentliche versicherungsrechtliche Status der Beschäftigung/Tätigkeit geklärt werden. Zuständig hierfür ist prinzipiell die jeweilige Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) oder alternativ (auf Antrag) die sog. Clearingstelle bei der DRV Bund. Hierbei wird regelmäßig auch geprüft, ob die jeweilige Beschäftigung geringfügig/kurzfristig ausgeübt wird. Da Sie in Ihrer Frage bereits den Vordruck V0028 erwähnt haben, gehe ich davon aus, dass Ihre Freundin bereits einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtliche Status (V0027) bei der Clearingstelle stellen möchte. Aus meiner Sicht macht es erst nach Klärung dieser versicherungsrechtlichen Statusfrage Sinn, sich über das weitere Verfahren Gedanken zu machen, da für den Fall der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung die Meldepflichten ohnehin dem Arbeitgeber zufallen würden. Weitere Hinweise enthält dann im Übrigen auch der Bescheid der Clearingsstelle.