Hallo Norbert 23,
Die Geringfügigkeitsrichtlinien sagen hierzu unter Ziff. 2.2.1 folgendes:
"Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten (vgl. 3.2) treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums 60 Kalendertage; das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungszeiten mit einer Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen."
Einschränkend hierzu wird unter Ziff. 2.2.2 ausgeführt:
"Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag besteht, liegt eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird."
Die Geringfügigkeitsrichtlinien finden Sie zum Beispiel hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02__arbeitgeber__steuerberater/03__publikationen/Gemeinsame__Rundschreiben__der__SV/2006/rs__spitz__verb_C3_A4nde__geringf_C3_BCgig__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/rs_spitz_verbände_geringfügig_pdf