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kurzfristige Beschäftiung in zwei Zeiträumen

von Norbert2311.08.2008 | 08:20
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Hallo Ich bin Student und habe vor in den Semesterferien eine kurzfristige Beschäftigung auszuüben. Das Problem ist, dass meine Beschäftigung länger als 60 Tage dauern würde, allerdings habe ich zwischendrin mal 2 Wochen Urlaub. Ich weiß, dass Urlaubstage auch zu dem 60-Tage-Zeitraum hinzugerechnet werden. Nun meine Frage: wäre es möglich dass zwei Arbeitsverträge gemacht werden: einmal für den Zeitraum bis zu meinem Urlaub und einmal für die Zeitraum nach dem Urlaub. Ich würde dann also zwei kurzfristige Beschäftigungen mit 2 Wochen Pause zwischendrin ausüben. In der Summe würde ich die 60 Tage dann nicht mehr überschreiten. Gibt es irgendein Gesetz, gegen das ich dann verstoßen würde? Vielen Dank schon mal für Ihre Antworten.

Antworten der Moderation

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3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Norbet23,

soweit sich die Unterteilung in mehrere kurzfristige Beschäftigungen sachlich rechtfertigen läßt, sollte dies so funktionieren. Um sicher zu gehen sollten Sie sich dennoch an die zuständige Einzugsstelle (hier Minijobzentrale) wenden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Norbert 23,

Die Geringfügigkeitsrichtlinien sagen hierzu unter Ziff. 2.2.1 folgendes:

"Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten (vgl. 3.2) treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums 60 Kalendertage; das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungszeiten mit einer Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen."

Einschränkend hierzu wird unter Ziff. 2.2.2 ausgeführt:

"Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag besteht, liegt eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird."

Die Geringfügigkeitsrichtlinien finden Sie zum Beispiel hier:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02__arbeitgeber__steuerberater/03__publikationen/Gemeinsame__Rundschreiben__der__SV/2006/rs__spitz__verb_C3_A4nde__geringf_C3_BCgig__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/rs_spitz_verbände_geringfügig_pdf

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo Norbert23,

bei der Beurteilung der Beschäftigung ist auf einen Zweimonatszeitraum abzustellen. Dies ist der Fall, da die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird.

Bei der ersten Beschäftigung wird der Zweimonatszeitraum eingehalten und somit handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

Bei Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten mit mindestens fünf Arbeitstagen in der Woche treten anstelle des Zweimonatszeitraumes 60 Kalendertage. Da die 60 Kalendertage in der Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten überschritten werden, liegt bei der zweiten Beschäftigung von Anfang an Versicherungspflicht vor. (28.07.08 bis 01.09.08 = 36 Tage und 22.09.08 bis 17.10.08 = 26 Tage = 62 Kalendertage).

Dies ist durch den Arbeitgeber bei Beginn jeder einzelnen Beschäftigung zu prüfen.

6 Antworten

Happyam 11.08.2008 | 09:09
Hi Nobbi, also grundsätzlich dürfen "50" Tage nicht überschritten werden und nicht 60!!! Wenn Sie zwei Arbeitsverträge machen, ist doch eigentlich alles klar. Allerdings gilt zu beachten, wenn die Beschäftigung als 5 Tage Woche ausgeübt wird, dann gilt "insgesamt nicht länger als zwei Monate"! Nachzulesen im § 8 (1) Nr. 2 zum SGB IV MfG Happy
Happyam 11.08.2008 | 09:35
Nö, wenn der Arbeitsvertrag von vornherein auf zwei Monate befristet ist, dann können Sie das ruhig so machen! Der Urlaub dazwischen ist doch schön ;-) Hier noch eine Telefonnummer der Minijobzentrale : 01801 200 504 (Ortstarif Festnetz DT) rufen Sie dort an und fragen nochmal geziehlt nach. Das wird sicherlich alle Unklarheiten beseitigen. MfG Happy
Norbert23am 11.08.2008 | 09:24
Hallo Happy Erst mal vielen Dank für die rasche Antwort. Ja, die Beschäftigung wird in 5-Tage-Wochen ausgeübt, deshalb bin ich auch von Anfang an von 60 Tagen, was ja zwei Monaten entspricht, ausgegangen. Aber würde dieser Umstand nun irgendwas an der Situation der zwei Beschäftigungszeiträume, die in der Summe die 60 Tage nicht überschreiten, irgendwas ändern?
Rosannaam 11.08.2008 | 10:40
Hallo Norbert 23, ich möchte Sie auf die Info-Broschüre "Tipps für Studenten: Jobben und studieren" unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de… insbesondere Seite 13 ff. verweisen. Dort werden Sie sicher fündig. Es kommt nämlich darauf an, welche Art von Beschäftigung Sie ausüben (Dauerbeschäftigung, Besch. nur in den Semesterferien etc.). MfG Rosanna.
Norbert23am 11.08.2008 | 17:18
Hallo Erst mal Danke für die vielen Antworten. Auf den Rat einiger hin, habe ich mal die Minijobzentrale angerufen und ihr mein Problem geschildert. Dort hieß es dann, dass wenn der Beschäftigungszeitraum unterbrochen ist, dann sowieso nicht die 60 Kalendertage maßgebend sind, sondern die 50 Arbeitstage. Das heißt also, die Beschäftigung kann so lange dauern wie sie will, hauptsache die 50 reinen Arbeitstage werden nicht überschritten. Allerdings trau ich der Sache noch nicht so ganz, weil ich das jetzt zum erstmal höre, dass, obwohl 5 Tage die Woche gearbeitet wird, trotzdem die 50 Arbeitstage zählen. Kann das irgendjemand bestätigen?
Norbert23am 13.08.2008 | 14:02
Erstmal Danke für den Querverweis. Ich habe mir die Texte durchgelesen, habe aber trotzdem noch keine eindeutige Erkenntnis gewonnen, ob ich bei mir nun das 50-Arbeitstage-Kriterium oder das 60-Kalendertage-Kriterium ansetzten soll. Ich arbeite von Montag, 28.07.08 bis Mo, 01.09.08 und von Montag, 22.09.2008 bis Freitag, 17.10.2008. Während beider Zeiträume arbeite ich 5 Tage die Woche. Was gilt bei diesem Sachverhalt: 50 Arbeitstage oder 60 Kalendertage?
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