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Kurzfristige bzw. geringfügige Beschäftigung

von Markus S-L13.02.2009 | 14:39
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir beschäftigen sehr viele Aushilfskräfte auf 50-Tage-Regelung (kurzfristige Beschäftigung) in unserem Gastronomiebetrieb. Soweit mir bekannt ist, kann eine Arbeitslose bzw. Arbeitssuchende nicht kurzfristig beschäftigt werden, da dies als Berufsmäßigkeit zählt. Bitte teilen Sie mir mit, ob etwas dagegen spricht, diese eine Aushilfskraft als Geringfügig Beschäftigte zu behandeln. Innerhalb von 12 Monaten davor wurde auch keine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt. Auch liegt keine weitere Geringfügige Beschäftigung vor. Verbindlich müsste ich wissen, ob es möglich ist, z.B. Kurzfristig Beschäftigte und Geringfügig Beschäftigte im selben Betrieb zu beschäftigen, oder ob man sich generell für eine der beiden Beschäftigungsformen innerhalb des Betriebes entscheiden muß. Beispiel: Unser beiden Betriebe beschäftigen zu unterschiedlichen Zeiten Aushilfskräfte auf kurzfristige Beschäftigung ( 50 Tage Regelung /20% Pauschal Besteuerung). Jetzt fragt eine Arbeitslose bzw. Arbeitsuchende bei uns an, auf geringfügiger Basis (25% Besteuerung) z.B. einmal im Monat für uns zu arbeiten. Eine bestimmte Wochenarbeitszeit und Verdiensthöhe wird dabei nicht überschritten. Besteht in diesem Fall die Möglichkeit innerhalb des Betriebes beide Abrechnungsarten zu verwenden? Unsere Steuerberaterin meint, daß ihrer Meinung nach keine Wahlmöglichkeit zwischen beiden Abrechnungsarten innerhalb eines Betriebes möglich sind. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir eine verbindliche Aussage über o.g. Fall geben könnten. Mit freundlichen Grüßen Markus S.-L.

7 Antworten

KSCam 13.02.2009 | 14:48
Ich habe noch nie gehört, dass sich das ausschließen soll. Wo sollte der Sinn einer solchen Regelung zu suchen sein? Stellen Sie sich eine Marmeladefabrik vor: die haben jährlich in der Erntezeit Hausfrauen, die auf 50 Tage befristet "kutzfristig beschäftigt" sind. Warum sollte es diesem Betrieb verboten sein eine Putzfrau, die an 2 Abenden pro Woche die Büros saugt, als "normale geringfügig Beschäftigte" auf 400 € Basis zu engagieren? M.E. muss man lediglich sauber trennen und die Arbeitsverhältnisse entsprechend abrechnen.
Markus S-Lam 13.02.2009 | 15:00
Vielen Dank für den Beitrag.
Kompaneroam 13.02.2009 | 14:59
Es spricht nichts dagegen in einem Betrieb beide Abrechnungsarten durchzuführen. Man muss sich nicht für eine Form entscheiden. Bei kurzfristigen Beschäftigungen von Alg-Beziehern liegt jedoch Berufsmäßigkeit vor. Verbindliche Auskünfte kann Ihnen die Einzugstelle (Krankenkasse) bzw. der Betriebsprüfdienst der DRV geben.
Markus S-Lam 13.02.2009 | 15:10
Vielen Dank für die Info. Habe bereits an die Deutsche Rentenversicherung geschrieben. lg Markus
-_-am 13.02.2009 | 15:40
Abgesehen von der Besonderheit der gleichzeitigen Arbeitslosigkeit könnte sogar die gleiche Person eine kurzfristige Beschäftigung und eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung im gleichen Betrieb ausüben, z. B. wenn die Putzfrau zur Erntezeit in einem zweiten Arbeitsverhältnis kurzfristig bei der Obsternte aushilft. Fragen zum Beitragsrecht sind jedoch in erster Linie Sache der Einzugsstelle (Krankenkasse). Die Deutsche Rentenversicherung wird Sie sicherlich auch zuständigkeitshalber nach dort verweisen. Es gibt ein geeignetes Forum für Ihre Frage unter http://aok-business.de/foren/expertenforum/baum-anzeigen.php
Markus S-Lam 13.02.2009 | 16:15
Vielen Dank für den Forumtip. Die Beschäftigung im selben Betrieb gleichzeitig ist jedoch nicht möglich. lg Markus
-_-am 13.02.2009 | 16:52
Die Lektüre der Seite wird Ihnen vermutlich auch schon weiterhelfen: http://www.minijob-zentrale.de/nn_10958/DE/1__AN/7__besonderheit…
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