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Experten-Antwort

Kurzfristige vs. geringfügige Beschäftigung, Schüler im Ferienjob haushaltsnahe Dienstleistung

von Zukunftsrat19.03.2015 | 10:26
689 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Forum, liebe Experten, der Sohn meines Nachbarn, 15 Jahre alt, würde gern in den nächsten Ferien für mich haushaltsnahe Tätigkeiten, Gartenpflege, Rasenmähen etc. erbringen. Wir würden das gern ganz normal über das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale anmelden. Die Tätigkeit ware von Beginn an auf maximal 4 Wochen beschränkt, Lohn unter 450 EUR. Er würde auch gern auf die Versicherungsfreiheit in der GRV verzichten und heuer schon einen ersten Riester-Vertrag abschließen, was er sonst erst in ein paar Jahren machen würde. Jetzt haben Sie in Ihrem Magazin-Artikel aber geschrieben, dass "kurzfristige" Beschäftigungen immer SV-frei sind, und noch dazu ware es steuerlich viel komplizierter als bei der üblichen "geringfügigen Beschäftigung" mit 2 % Pauschsteuer im Haushaltsscheckverfahren. Was passiert den nun, wenn ich einen Haushaltsscheck an die Minijobzentrale einreiche, sagen wir mal, da steht drin Beschäftigung 01.-31.08.2015, Gehalt 400 EUR. Ist das dann eine "geringfügige" Beschäftigung, wo ich als AG 5 % RV Beiträge, 5 % KV-Beiträge und 2 % Steuer bezahle? Oder ist das dann eine "kurzfristige" Beschäftigung, ganz ohne SV-Beiträge, dafür aber Besteuerung nach üblicher Lohnsteuer, d.h. das kann ich gar nicht selber, da bräuchte ich einen Steuerberater. Mir wäre das erstgenannte Modell viel viel lieber, und es würde ja auch die unmittelbare Förderung des Riestervertrags erlauben. Kann ich hier überhaupt wählen, und wenn ja, wie mache ich diese Wahl auf dem Haushaltsscheck deutlich? Könnt ihr mir hier weiterhelfen, liebe Experten? Danke und Grüße!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo

eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn sie auf maximal 3 Monate begrenzt ist oder maximal 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres beträgt. Allerdings darf auch keine Berufsmäßigkeit vorliegen, was aber bei Schülern und Studenten regelmäßig nicht der Fall ist.

Arbeitnehmer zahlen bei der kurzfristigen Beschäftigung keine Abgaben. Das Arbeitsentgelt unterliegt jedoch grundsätzlich der Steuerpflicht. Der Arbeitgeber muss pauschal vom Entgelt seinen Beitrag zur Unfallversicherung über die Minijobzentrale abführen.

Zur Handhabung des sogenannten Haushaltsscheckverfahrens wenden Sie sich am besten an die Minijobzentrale www.minijobzentrale.de).

Sofern Sie den Schüler nun für einen Kalendermonat bei der Minijobzentrale anmelden, geht diese von einer kurzfristigen Beschäftigung aus und behandelt diese wie oben beschrieben.

Um einen versicherungspflichtigen Minijob im Privathaushalt zu schaffen, muss der Arbeitnehmer dauerhaft bzw. mehr als 3 Monate beschäftigt sein. Dann muss er allerdings einen Eigenbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 13,7 % zahlen, um versicherungspflichtig zu sein, damit er die Förderfähigkeit für den Riestervertrag erwirbt.

Bei der monatlichen Berechnung des Pflichtbeitrages zur Rentenversicherung ist zu beachten, dass dieser seit dem 01.01.2013 von einem Mindestbetrag von 175 EUR zu berechnen ist. Der Betrag, der mindestens zu zahlen ist, beläuft sich damit auf 32,73 EUR im Jahr 2015.

Die sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist grundsätzlich in allen Fällen zu berücksichtigen, in denen das tatsächliche Arbeitsentgelt 175 EUR unterschreitet.

Bei weiteren Fragen, empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit der Minijobzentrale.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Mayaam 19.03.2015 | 12:17
Eine Beschäftigung, die vertraglich auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, ist vollständig beitragsfrei. Sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer. Nähere Auskünfte kann die Minijob-Zentrale erteilen (www.minijob-zentrale.de)
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