Bei Ihrer Frau wird zunächst geprüft, ob Sie als Rentnerin in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner) als Pflichtmitglied aufgenommen werden kann. Voraussetzung wäre in der zweiten Lebenshälfte (z.Zt. ab 01.01.1979) mindestens zu 90% bei einer gesetzlichen KK Mitglied gewesen sein. Dazu zählt auch die Familienversicherung. Sollte das zutreffen, wäre sie pflichtig und von der Rente wird der Beitragsanteil einbehalten und an diese KK überwiesen. Ist sie nicht pflichtig muss sie sich anderweitig Krankenversichern und erhält einen Zuschuss zu diesen Beiträgen. Wenn die Rente unter 355,- EUR ist kann Ihre Frau bei Ihnen in der Familienversicherung bleiben, wenn sie nicht pflichtig wird.