Hallo Clarice, ja des Vorgehen der Krankenversicherung ist rechtmäßig. Abgedeckt durch den § 51 SGB V. Die Krankenkassen können Ihr Gestaltungsrecht auch nachträglich einschränken, wenn Sie den Rehaantrag aus eigenen Stücken gestellt haben. Damit wäre eine Rücknahme nur unter Verlust des Krankengeldes möglich. Eine Entlassung als „Arbeitsunfähig“ sollte nicht zum Verlust des Krankengeldes führen. Eine Entlassung als "Erwerbsgemindert" wird vermutlich zum sofortigen Wegfall des Krankengeldes führen. Bitte kontaktieren Sie dazu jedoch Ihre Krankenversicherung. Diese sollte Ihnen die entsprechenden Rechtsfolgen darlegen können.
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