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Experten-Antwort

KV schränkt nachträglich Gestaltrecht ein (Reha ->Rente?)

von Clarice21.02.2023 | 15:39
1632 Ansichten
8 Antworten
Hallo! Ich bin quasi seit Juni 2022 krank geschrieben und erhalte Krankengeld. Einen kurzen Arbeitsversuch im Januar 2023 musste ich wieder abbrechen und bin erneut mit der gleichen Diagnose AU. Ich habe im Januar dann freiwillig (ohne Aufforderung der KV oder RV) einen Reha-Antrag gestellt der auch sehr schnell bewilligt wurde. Meine KV habe ich - da sie ja ständig nachfragen wie es weitergeht und auch meine Ärztin mit Formularen bombadieren - mitgeteilt, dass eine Reha bewilligt wurde. Nun kam postwendend das Schreiben der KV, dass sie mir nachträglich das Gestaltrecht einschränken. Bezogen darauf, dass ich die Reha nicht mehr absagen/ändern darf, ist mir das schon fast egal - ich habe den Antrag wie gesagt aus freien Stücken gestellt. Den Druck, der hier aufgebaut wird (Kein Krankengeld mehr zahlen), finde ich aber heftig. Aber: Viel mehr erstaunt mich der Zusatz, dass - sollte die Reha keinen Erfolg für meine Arbeitsfähigkeit haben - der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgewandelt wird und dass ich diesen ebenfalls ohne die Einwilligung der KV nicht ändern/zurückziehen oder ablehnen darf? Bitte was? Ist das rechtens? Sollte ich dagegen Widerspruch einlegen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.02.2023 | 08:26

Hallo Clarice, ja des Vorgehen der Krankenversicherung ist rechtmäßig. Abgedeckt durch den § 51 SGB V. Die Krankenkassen können Ihr Gestaltungsrecht auch nachträglich einschränken, wenn Sie den Rehaantrag aus eigenen Stücken gestellt haben. Damit wäre eine Rücknahme nur unter Verlust des Krankengeldes möglich. Eine Entlassung als „Arbeitsunfähig“ sollte nicht zum Verlust des Krankengeldes führen. Eine Entlassung als "Erwerbsgemindert" wird vermutlich zum sofortigen Wegfall des Krankengeldes führen. Bitte kontaktieren Sie dazu jedoch Ihre Krankenversicherung. Diese sollte Ihnen die entsprechenden Rechtsfolgen darlegen können.

7 Antworten

Clariceam 21.02.2023 | 15:49
PS: ich verstehe, dass das "greift" wenn ich in der Reha als "erwerbsgemindert" eingestuft würde. Dann müsste ich einen Renten-antrag stellen und das Datum des Reha-Antrags würde gelten, damit die KV weniger Krankengeld zu zahlen hätte. Aber was ist, wenn ich "nur" arbeitsunfähig entlassen würde? Bekäme ich dann wieder Krankengeld? Kann mich die KV dann zur Rente "zwingen"? Danke und Grüße Clarice
Fliederam 21.02.2023 | 16:08
Hallo, das ist leider ein übliches Vorgehen der Krankenkassen. Ob das in Ihrem konkreten Fall auch "rechtens" ist, kann man hier im Forum nicht nachvollziehen. Ein Widerspruch steht Ihnen frei, wenn Sie denken, dass die Voraussetzungen für die Einschränkungen des Dispositionsrechtes nicht vorliegen. Nach Durchführung Ihrer medizinischen Reha wird die Krankenkasse die DRV bitten, die Umdeutung zu prüfen. Besteht dann nur eine Arbeitsunfähigkeit, aber keine Erwerbsminderung, bekommen Sie auch weiterhin Krankengeld. Es könnte höchstens noch sein, dass der Entlassungsbericht z.B. nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob eine Erwerbsminderung vorliegt. Ob die Krankenkasse dann auf einen Antrag hinwirkt, kann ich nicht sagen. Alternativ könnte nach der Reha eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt werden oder man stellt fest, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. Viele Möglichkeiten, näheres kann man aber Stand jetzt noch nicht sagen. Da Sie die Reha aus freien Stücken beantragt haben, warten Sie erstmal ab, treten die Reha an und beraten dann in der Klinik das weitere Vorgehen und die Aussichten.
Abschlägeam 21.02.2023 | 16:59
ergänzend zum Beitrag von @Flieder https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/kranken… Der vollständige Text kann mit einem kostenfeien 30 Minuten-Zugang (ohne irgendeine Anmeldung) gelesen werden.
KSCam 21.02.2023 | 17:52
Ich würde mich vordergründig auf die Reha und meine Gesundheit konzentrieren und mich nicht heute schon verrückt machen lassen wegen dem was vielleicht irgendwann kommt. Da Sie die Reha freiwillig beantragt haben, wollen Sie doch auch in Reha (sonst hätten Sie das doch nicht selbst beantragt). Wie es dann weitergeht besprechen Sie mit den Rehaärzten und anschließend mit Ihren Ärzten. Ob es danach zur Rente kommt oder zur Arbeit oder zu einer Eingliederung.....das wird man dann je nach Rehaerfolg sehen. PS: wenn Sie sich selbst als klaren Rentenkandidaten sehen würden hätten Sie doch eher Rente und nicht Reha beantragt, oder?
Clariceam 21.02.2023 | 19:58
Danke für Ihre/Eure Antworten @Flieder, @Abschläge @KSC! Ja, ich habe die Reha eigeninitiativ beantragt. Freiwillig, naja... ich habe eine sehr schlechte Reha-Erfahrung vor 4 Jahren gemacht (andere Erkrankung) und habe große Angst wieder so etwas zu erleben. Aber ich bin davon ausgegangen, dass die KV aufgrund der erneuten Erkrankung und der Dauer der Erkrankung so oder so mit einer Aufforderung, einen Antrag zu stellen, auf mich zugekommen wäre. Das gleiche gilt für die DRV: hätte ich Rente beantragt, hätte mich die DRV gemäß der Maßgabe "Reha vor Rente" sicher auch zur Reha aufgefordert. Nicht falsch verstehen: Ich möchte, dass es mir endlich besser geht und nur mit zu Hause und ambulanter Versorgung scheint es eben nicht besser zu werden, daher habe ich dann eben die Initiative in Absprache mit meinen Ärzten ergriffen. Und nein, ich will noch nicht in Rente. Ich merke, dass mir etwas fehlt (Sinn, geregelter Tag, Kollegen, etc), ABER: ich bin nicht umsonst so lange erkrankt, es geht mir sehr schlecht und eine Vollzeitätigkeit werde ich ganz sicher nicht mehr antreten. Ich hatte vor der jetzigen Erkrankung meine Arbeitszeit daher auch aus eigenem Antrieb bereits reduziert. Die aktuelle Erkrankung ist die zweite lange AU innerhalb 3 Jahren. Lange Rede: ja, ich gucke was mir die Reha bringt. Mir war wichtig zu Wissen, ob das ein übliches Vorgehen der KV ist und ob ich ggf. etwas tun sollte. Schönen Abend, Clarice
Abschlägeam 22.02.2023 | 10:21
Hallo Clarice, eine Entlassung aus der Reha als 'erwerbsgemindert' kann nicht zum sofortigen Wegfall des Krankengeldes führen, hierfür fehlt die Rechtsgrundlage. Denn die Rehaklinik kann nur eine Einschätzung abgeben, eine Erwerbsminderung aber kann nur von der DRV selbst festgestellt werden. Durch das nun eingeschränkte Dispositionsrecht kann die KK nur darauf hinwirken, dass dann 'Rehaantrag = Rentenantrag' gilt, Sie haben also keine freie Wahl mehr, 'wann' Sie den Antrag auf EM-Rente stellen. Aber auch hier muss die Krankenkasse dann geduldig abwarten, bis die DRV entschieden hat. Ausschluss oder Kürzung des Krankengeldes ist im §50 SGB V geregelt. Und erst wenn ein Anspruch auf Leistung (also auf Zahlung) einer EM-Rente besteht, kann gekürzt (bei halber EM-Rente) oder ausgeschlossen (bei voller EM-Rente) werden. Das Datum eines Rentenbescheides alleine ist also nicht maßgeblich, sondern der darin beschiedene 'Rentenbeginn'. Aber unabhängig davon, was im Rehaentlassbericht dann steht, würden Sie für einen weiteren Anspruch auf KG nach der Reha eine AU-Folgebescheinigung Ihres Arztes benötigen mit einer Gültigkeit spätestens ab Folgetag nach Rückreise aus der Klinik. In einer Rehaklinik gibt es immer auch einen Sozialdienst. Den sollten Sie nutzen, um sich auch über Ihre anderen (finanziellen) Optionen nach der Reha zu informieren. Alles Gute!
Clariceam 22.02.2023 | 11:36
@Experte, @Abschläge: Danke für die sehr hilfreichen Antworten! :-) Man macht sich ja schon Sorgen um die finanzielle Absicherung, wenn man sich damit noch gar nicht befasst hat und somit auskennt. Ein sehr enger Freund ist vor ein paar Jahren extrem zwischen KV, Arbeitsamt und DRV zerrieben wurden weil natürlich keiner Zahlen wollte. Mit meiner Fachärztin ist bereits besprochen, dass ich am Tag nach der Reha bei ihr Aufschlage. Herzlichen Dank nochmals und viele Grüße Clarice
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