Hallo Rentnersonne,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Zu Ihren Fragen möchten wir Ihnen folgendes mitteilen.
1. Erhöhung des Zusatzbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung:
Es erscheint uns auch ungewöhnlich, dass die Erhöhung des Zusatzbeitrages in Ihrer Rente schon zum 01.12.2024 berücksichtigt werden soll, obwohl die Änderung der Zusatzbeiträge erst zum 01.01.2025 in Kraft tritt. Die genauen Hintergründe Ihrer Mitteilung können wir leider von hieraus nicht abschließend klären, da uns Ihr Rentenbescheid nicht vorliegt.
Es könnte jedoch auch spezifische Gründe für diese Gründe geben, wie etwa Anpassungen bei den Krankenversicherungsbeiträgen oder andere, gesetzliche Änderungen.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich in dieser Frage direkt an Ihren nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu wenden und dort einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären.
2. Höhe des Beitragssatzes :
Als Rentner zahlen Sie in der Regel den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, der derzeit 14,6% beträgt.
Dieser Beitragssatz gilt unabhängig davon, ob Sie einen Anspruch auf Krankengeld haben oder nicht. Der Beitragssatz von 14,6 % wird
zwischen Ihnen und dem Rentenversicherungsträger aufgeteilt, wobei jeder 7,3% übernimmt.
Der ermäßigte Beitragssatz von 14,0% gilt für Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, wie zum Beispiel Selbständige, oder Personen, die bestimmte andere Einkünfte haben. Da Rentner in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld haben, könnte man
meinen, dass der ermäßigte Beitragssatz gelten sollte. Allerdings ist dies nicht der Fall, da für Rentner der allgemeine Beitragssatz von 14,6% festgelegt ist.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Bei weitergehenden Fragen können Sie sich auch an unsere kostenfreie Servicenummer unter 0800 1000 4800 wenden. Sie erreichen
diese in der Zeit von Montags bis Donnerstags von 08.00.Uhr bis 19.00.Uhr und Freitags von 08.00.Uhr bis 15.30.Uhr.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Ihre Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag vor Ihrem Rentenbeginn erhöht, damit gilt der neue Beitrag ab Rentenbeginn. Dass mit der Berücksichtigung des neuen Beitragssatzes erst 2 Monate später würde nur gelten, wenn Sie zum Zeitpunkt der Beitragssatzänderung bereits Rente bezogen haben. Das der allgemeine Beitragssatz berücksichtigt wird ist richtig. § 247 SGB V
Naja, Rentenbeginn wäre der 01.07.24 gewesen.
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