Sehr geehrte Mutter,
Entscheidungen zum Bestehen von Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung treffen die Krankenkassen, die Rentenversicherungsträger führen diese Entscheidungen lediglich aus.
Wenn Sie mit der Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sind, müssen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen bzw. gegen den Bescheid der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Auf diese Entscheidungen haben die Rentenversicherungsträger keinen Einfluss.
Das von Ihnen zitierte Merkblatt R0815 erstellen die Krankenkassen für die Rentenversicherungsträger.
Warten wir ab was Wolfgang heute noch dazu sagt.
Warten wir ab was Wolfgang heute noch dazu sagt.
Hallo Mutter,
da muss ich leider passen. Als Experte auf dem Gebiet der Rentenversicherung bin ich bei Fragen zur Krankenversicherung leider total außen vor.
Gruß
w.
So wie Sie es schildern, sollte die beitragsfreie KVdR bei Waisenrentenbezug eintreten.
Dazu folgende Gedanken:
Der Zugang zur KVdR ist allerdings nach Halbsatz 2 verschlossen für Personen („dies gilt nicht für Personen …“), dh Waisen, die ZULETZT vor Stellung des RentenANTRAGS privat krankenversichert waren.
=> Dies war bei Ihnen nicht der Fall
Grund hierfür ist eine Systemabgrenzung zwischen GKV und PKV.
Nachfolgende Überlegung würde auch zutreffen, allerdings wird diese gar nicht benötigt:
Wenn sie allerdings („es sei denn …“) die Voraussetzung. für eine FammilienVersicherung (über einen neuen Stammversicherten) mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder die Vorauss. der Nr. 11 (des § 5 Abs. 1) erfüllen, steht ihnen die KVdR OFFEN.
Fraglich ist, ob auch geprüft werden muss, ob die Waise vor dem Tode des Verstorbenen in der GKV versichert oder wenigstens durch ihn familienversichert gewesen sein muss.
Einige Passagen in der Begründung. der Materialien könnten darauf hindeuten. Im Text der Nr. 11b wird eine solche Voraussetzung. allerdings nicht aufgestellt. Es spricht daher mehr dafür, dass das Gesetz OHNE Einzelfallprüfung in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise hiervon ausgeht, sofern nicht die systemabgrenzende Regelung des Hs. 2 von Nr. 11b eingreift.
Ansonsten hier noch einige Aspekte zum Nachlesen:
https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versorgungsbezuege.html
Fazit: Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen, neue Entscheidung abwarten, vermutlich sollte abgeholfen werden. Wennn nein, Klage zum SG, dann wird eine unabhängige Richterkammer die Vorschrift prüfen und auslegen, es spricht aber einiges für ganz gute Erfolgsaussichten.
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