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Experten-Antwort

KVdR

von Mutter18.01.2018 | 09:57
779 Ansichten
12 Antworten
Sehr geehrter Experte, vielen Dank für Ihre 1. Antwort. Ich möchte nun meine Frage konkretisieren. Mein Ehemann ist am 26.11.2017 verstorben, er war als Beamter in der PKV versichert, mein Sohn bis zum Todestag ebenfalls in der PKV. Ich als Mutter bin in der gesetzlichen Krankenversicherung Plicht versichert. Nach dem Tod meines Mannes wurde mein Sohn ( 17 Jahre und Schüler ) als Familienangehöriger bei meiner Krankenkasse mit versichert. Wenn ich mir jetzt das Merkblatt R0815 anschaue, lese ich unter Punkt 4, zweiter Absatz folgendes: Waisenrentner sind ab 01.01.2017 ohne Berücksichtigung einer Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung pflichtversichert.Waren sie jedoch vor der Stellung des Rentenantrages privat krankenversichert, ist die Pflichtversicherung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nur dann nicht, wenn für den jeweiligen Waisenrentner oder Waisenrentnerantragsteller die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind. Wir haben den Antrag auf Waisenrente am 19.12.2017 gestellt, mein Sohn war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der PKV sondern bei mir familienversichert. Unsere Krankenkasse lehnt jedoch jetzt die Pflichtversicherung in der KVdR ab. Ich bin der Meinung dass es sich hier um eine falsche Entscheidung handelt und mein Sohn auf Grund des Rentenantrages in die KVdR muss. Es wäre sehr nett wenn Sie mir hierzu eine Auskunft geben würden. Vielen Dank.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.01.2018 | 11:53

Sehr geehrte Mutter,

Entscheidungen zum Bestehen von Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung treffen die Krankenkassen, die Rentenversicherungsträger führen diese Entscheidungen lediglich aus.

Wenn Sie mit der Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sind, müssen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen bzw. gegen den Bescheid der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Auf diese Entscheidungen haben die Rentenversicherungsträger keinen Einfluss.

Das von Ihnen zitierte Merkblatt R0815 erstellen die Krankenkassen für die Rentenversicherungsträger.

11 Antworten

Ausbilderam 18.01.2018 | 11:37
Die Rentenversicherung hat mit dem Krankenversicherungsstatus nichts zu tun. Die von Ihnen zu klärende Fragen müssen Sie Ihrer Krankenkasse stellen. Bei diesem Forum handelt es sich um ein Forum in dem es um Rentenfragen geht.
Kaiseram 18.01.2018 | 12:13
Ihre Meinung kann Ihnen keiner nehmen, ob die richtig ist ist eine andere Baustelle.
Mutteram 18.01.2018 | 12:18
Warten wir ab was Wolfgang heute noch dazu sagt.
Kaiseram 18.01.2018 | 12:33
Mutter schrieb

Warten wir ab was Wolfgang heute noch dazu sagt.

Sag mal kapierst Du nichts oder bist Du vollkommen schmerzfrei? Das ist Sache der Krankenkasse! Da kann der Wolfi gaggern wie Er will.
KPJMKam 18.01.2018 | 13:22
Hallo. Es wäre schön wenn Sie geschrieben hätten warum die GKV die Pflichtversicherung abgelehnt hat. Ich denke wie Sie es schildern wäre er pflichtversichert. Im SGB5 §5. 1 Nr 11b. Ich würde bei der GKV Widerspruch einlegen.Dann geht es vielleicht zum Widerspruchausschuss. Wenn dann abgelehnt wird kann man vor dem Sozialgericht klagen.
Genervteram 18.01.2018 | 15:25
Mutter schrieb

Warten wir ab was Wolfgang heute noch dazu sagt.

Auch W*lfgang ist kein Mitarbeiter der Krankenkasse oder hat er das evtl. verheimlicht?
W*lfgangam 18.01.2018 | 16:03
Hallo Mutter, da muss ich leider passen. Als Experte auf dem Gebiet der Rentenversicherung bin ich bei Fragen zur Krankenversicherung leider total außen vor. Gruß w.
93_VersAmt_IVam 18.01.2018 | 16:39
So wie Sie es schildern, sollte die beitragsfreie KVdR bei Waisenrentenbezug eintreten. Dazu folgende Gedanken: Der Zugang zur KVdR ist allerdings nach Halbsatz 2 verschlossen für Personen („dies gilt nicht für Personen …“), dh Waisen, die ZULETZT vor Stellung des RentenANTRAGS privat krankenversichert waren. => Dies war bei Ihnen nicht der Fall Grund hierfür ist eine Systemabgrenzung zwischen GKV und PKV. Nachfolgende Überlegung würde auch zutreffen, allerdings wird diese gar nicht benötigt: Wenn sie allerdings („es sei denn …“) die Voraussetzung. für eine FammilienVersicherung (über einen neuen Stammversicherten) mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder die Vorauss. der Nr. 11 (des § 5 Abs. 1) erfüllen, steht ihnen die KVdR OFFEN. Fraglich ist, ob auch geprüft werden muss, ob die Waise vor dem Tode des Verstorbenen in der GKV versichert oder wenigstens durch ihn familienversichert gewesen sein muss. Einige Passagen in der Begründung. der Materialien könnten darauf hindeuten. Im Text der Nr. 11b wird eine solche Voraussetzung. allerdings nicht aufgestellt. Es spricht daher mehr dafür, dass das Gesetz OHNE Einzelfallprüfung in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise hiervon ausgeht, sofern nicht die systemabgrenzende Regelung des Hs. 2 von Nr. 11b eingreift. Ansonsten hier noch einige Aspekte zum Nachlesen: https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitra… Fazit: Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen, neue Entscheidung abwarten, vermutlich sollte abgeholfen werden. Wennn nein, Klage zum SG, dann wird eine unabhängige Richterkammer die Vorschrift prüfen und auslegen, es spricht aber einiges für ganz gute Erfolgsaussichten.
Mutteram 18.01.2018 | 17:46
Ich war gerade bei meinem Versichertenberater, welcher auch die Rentenanträge für uns bearbeitet hat. Dieser hat mit unserer Krankenkasse telefoniert und alles ist geklärt. Mein Sohn wird pflichtversicherte in der KVdR und muss auch keine Beiträge als Rentenantragsteller bezahlen da er ja dem Grunde über mich in der Familienversicherung ist. Toll das es solche Leute gibt die sich vor Ort ehrenamtlich für die Hinterbliebenen einsetzen. Da kann man nur ein dickes DANKE sagen.
W*lfgangam 18.01.2018 | 19:06
W*lfgang schrieb

Hallo Mutter,

da muss ich leider passen. Als Experte auf dem Gebiet der Rentenversicherung bin ich bei Fragen zur Krankenversicherung leider total außen vor.

Gruß

w.

...netter Versuch. Ein 'Epic Fail' sollten Sie allerdings noch ausmerzen ... Gruß w. PS: kann ich Sie tagsüber als Ghostwriter würgen lassen? /nach vorheriger Freigabe - nur fürs Tacheles-Forum natürlich... ;-)
W*lfgangam 18.01.2018 | 19:16
93_VersAmt_IV schrieb

So wie Sie es schildern, sollte die beitragsfreie KVdR bei Waisenrentenbezug eintreten.

Dazu folgende Gedanken:

Der Zugang zur KVdR ist allerdings nach Halbsatz 2 verschlossen für Personen („dies gilt nicht für Personen …“), dh Waisen, die ZULETZT vor Stellung des RentenANTRAGS privat krankenversichert waren.

=> Dies war bei Ihnen nicht der Fall

Grund hierfür ist eine Systemabgrenzung zwischen GKV und PKV.

Nachfolgende Überlegung würde auch zutreffen, allerdings wird diese gar nicht benötigt:

Wenn sie allerdings („es sei denn …“) die Voraussetzung. für eine FammilienVersicherung (über einen neuen Stammversicherten) mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder die Vorauss. der Nr. 11 (des § 5 Abs. 1) erfüllen, steht ihnen die KVdR OFFEN.

Fraglich ist, ob auch geprüft werden muss, ob die Waise vor dem Tode des Verstorbenen in der GKV versichert oder wenigstens durch ihn familienversichert gewesen sein muss.

Einige Passagen in der Begründung. der Materialien könnten darauf hindeuten. Im Text der Nr. 11b wird eine solche Voraussetzung. allerdings nicht aufgestellt. Es spricht daher mehr dafür, dass das Gesetz OHNE Einzelfallprüfung in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise hiervon ausgeht, sofern nicht die systemabgrenzende Regelung des Hs. 2 von Nr. 11b eingreift.

Ansonsten hier noch einige Aspekte zum Nachlesen:

https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versorgungsbezuege.html

Fazit: Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen, neue Entscheidung abwarten, vermutlich sollte abgeholfen werden. Wennn nein, Klage zum SG, dann wird eine unabhängige Richterkammer die Vorschrift prüfen und auslegen, es spricht aber einiges für ganz gute Erfolgsaussichten.

Applaus dafür von mir! ...Vers_Amt kennt sich eben aus. Und für Mutter hat sich die Sache ja bereits zum Richtigen gewendet. Gruß w. PS: Allerdings frage ich mich, im Hinblick auf den Experten-Beitrag, warum die DRV in ihren RAA auch/überhaupt zum Thema KVdR weiterführende Hinweise aufgenommen hat?! ...wohl für die hier mitlesenden GKV-MA ;-)
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