Hallo Rentnerin,
seit dem 1. August 2017 werden für jedes Kind pauschal drei Jahre auf die erforderliche Vorversicherungszeit angerechnet.
Bitte wenden Sie sich für eine abschließende Klärung der Angelegenheit an Ihre Krankenkasse.
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Hallo Rentnerin,
seit dem 1. August 2017 werden für jedes Kind pauschal drei Jahre auf die erforderliche Vorversicherungszeit angerechnet.
Bitte wenden Sie sich für eine abschließende Klärung der Angelegenheit an Ihre Krankenkasse.
@W°olfgang, der Querverweis auf §5 SGB V, sehr gut. @Rentnerin, sie haben bis 07/2021 Anspruch auf Rückerstattung der evt. zu viel bezahlten Beiträge als frw. KK-Versicherte (mit dem Kind evt. damit doch KVdR-Versicherte?). Sprechen sie mit der KK, die Rückerstattungsanspruchsdauer beträgt max. 4 Jahre.Hallo Wolfgang, vielen Dank für die Antwort, können Sie mir evtl. auch noch den rechtlichen Paragrafen nennen?Hallo Rentnerin, entsprechend dem erweiterten Hinweis von @Kusa (HHVG) ist das im SGB 5, § 5, Abs. 2, eingebaut worden. Gruß w.
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