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Experten-Antwort

KVdR 9/10 Berechnung

von Rentnerin06.11.2020 | 16:25
1218 Ansichten
8 Antworten

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Zur Berechnung der KVdR gibt es doch eine Regelung dass pro Kind 3 Jahre angerechnet werden. Seit wann gilt dieses? Ich habe 2012 meine Altersrente beantragt und hatte die 9/10 knapp nicht erfüllt, mit den 3 Jahren für mein Kind wäre es aber erfüllt. Muss meine Krankenkasse daher eine rückwirkende Berechnung vornehmen? Muss ich das beantragen oder geht das automatisch wenn ich denen das Kind Nachweise?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rentnerin,

seit dem 1. August 2017 werden für jedes Kind pauschal drei Jahre auf die erforderliche Vorversicherungszeit angerechnet.

Bitte wenden Sie sich für eine abschließende Klärung der Angelegenheit an Ihre Krankenkasse.

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7 Antworten

W°lfgangam 06.11.2020 | 17:49
Hallo Rentnerin, die Änderung erfolgte zum 01.08.2017. Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, von Amtswegen eine Überprüfung vorzunehmen. Stellen Sie daher selbst einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse (formloses Schreiben reicht, ggf. auch schon der Weg zum örtlichen Schalter Ihrer KK /Telefon /Email /was auch immer ...), Geburtsurkunden nicht vergessen. Gruß w.
Rentnerinam 07.11.2020 | 08:54
Hallo Wolfgang, vielen Dank für die Antwort, können Sie mir evtl. auch noch den rechtlichen Paragrafen nennen?
Kusaam 07.11.2020 | 09:05
Das können sie im HHVG-Gesetz nachlesen. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldunge… Gruß Kusa
W°lfgangam 07.11.2020 | 18:51
Hallo Rentnerin, entsprechend dem erweiterten Hinweis von @Kusa (HHVG) ist das im SGB 5, § 5, Abs. 2, eingebaut worden. Gruß w.
Icham 07.11.2020 | 20:04
Hallo. Zum Nachlesen mit dem Rundschreiben des Spitzenverbandes und ein Antragsvordruck hier. https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/___5__2__KVdR_K…
Kusaam 07.11.2020 | 20:24
Hallo Wolfgang, vielen Dank für die Antwort, können Sie mir evtl. auch noch den rechtlichen Paragrafen nennen?
Hallo Rentnerin, entsprechend dem erweiterten Hinweis von @Kusa (HHVG) ist das im SGB 5, § 5, Abs. 2, eingebaut worden. Gruß w.
@W°olfgang, der Querverweis auf §5 SGB V, sehr gut. @Rentnerin, sie haben bis 07/2021 Anspruch auf Rückerstattung der evt. zu viel bezahlten Beiträge als frw. KK-Versicherte (mit dem Kind evt. damit doch KVdR-Versicherte?). Sprechen sie mit der KK, die Rückerstattungsanspruchsdauer beträgt max. 4 Jahre.
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