Hallo, wir versuchen in unserem Ratgeber auch diese Frage ein wenig aufzudröseln. In unserem Text "Rentenbezug und (selbstständige) Zusatzeinkommen", kommen wir im unteren Bereich (ab der Zwischenüberschrift "Besonderheiten für Publizistinnen und Künstler") zu diesem Thema.
Da der Ratgeber kostenpflichtig für Nichtmitglieder der ver.di ist, zitieren wir hier einmal die Basics:
"*Bei einer vorgezogenen Rente, egal ob wegen Erwerbsminderung, Altersrente für langjährig Versicherte sowie bei einer Teilrente bleibt die Pflichtversicherung über die KSK in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Es werden also zusätzlich zu den Beiträgen, die die DRV von der Rente abzieht, Beiträge für die KSK-Tätigkeit fällig. Ebenso müssen auf die entsprechenden Einkommen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 bis 67 Jahren Rentenbeiträge gezahlt werden. ...
*Bei einer Vollrente – also nach Erreichen der Regelaltersgrenze – bleibt für alle, die die publizistische oder künstlerische Tätigkeit weiter erwerbsmäßig ausüben, die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung über die KSK ebenfalls erhalten. Sie zahlen damit weiterhin den hälftigen Beitrag für diese Einkünfte. Was erst einmal nach Zusatzkosten klingt, ist tatsächlich eine Erleichterung: "Normale" gesetzlich Versicherte müssen auf ihre Erwerbseinkünfte neben der Rente den vollen Beitragssatz von 14,6 % zahlen, über die KSK Versicherte eben nur die Hälfte.
In Sachen Rentenversicherung haben auch KSK-Versicherte, die das Rentenalter erreichen, ein Wahlrecht. Sie können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um die Altersrente zu erhöhen. Die Rente wird in diesem Fall erst gezahlt, wenn der Beruf endgültig aufgegeben wird. – Meist lohnt sich das nicht wirklich." [Quelle:
https://selbststaendigen.info/?lnk=h40e186cd56f47]