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Experten-Antwort

KV/PV Beitrag für Zeit zwischen Ende ALG1 und EU-Rente

von Dora Grimm28.04.2013 | 12:15
2826 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, meine Frage: Mir wurde eine volle EU-Rente zugestanden. Ab dem 01.07.2013. Weil ich schon lange ausgesteuert war erhielt ich bis zum 15.04.2013 ALG1. Was ist nun mit der Zeit zwischen Ende der Alg-Zahlung und Beginn der EU-Rentenzahlung? Habe einen Brief von der KV erhalten wo nun mein Einkommen geprüft werden soll. Es wird geschrieben, das Rentenantragsteller unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur KV/PV zahlen müssen. Mir geht es nun um den Punkt der Kapitalerträge, denn das sind die einzigen Einkünfte die ich habe. Kann mir jemand sagen ab welcher Höhe der Kapitalerträge man KV/PV zahlen muß? Was ist wenn ich die garnicht angebe ? Bekommt die KV Kontrollmiteilungen von der Bank ? Ich habe keine großen Kapitalerträge, aber das bischen das ich habe, würde ich auch gern behalten. Bei mir gäbe es auch noch die Möglichkeit der Familienversicherung. Hat man dazu die Wahlmöglichkeit? Danke im voraus für Antworten Dora

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn es kein eigenes Einkommen gibt, fragt die KK normalerweise nach einem Ehegatten in der ges.KV.

Außerdem würde ich - wenn es ein Fall der Nahtlosigkeitsregelung §145 SGB III ist- bei der Agentur erneut anfragen: Gibt es eine Weisung der BA, dass nicht nur bis zur Feststellung der RT, sondern bis Rentenbeginn ALG I zu zahlen ist?

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

§145 SGB III ist eine Anspruchsnorm, §136 SGB III ist eine Berechbnungsvorschrift. Dass im Bescheid §136 zitiert wird ist daher nicht bedenklich.

Bezüglich der internen Weisung hinsichtlich einer Rechtsauslegung zur Anspruchsdauer kann hier nichts genaueres gesagt werden, da es sich um den Geschäftsbereich der Arbeitsverwaltung handelt. Insofern war der Tipp wortwörtlich eine Empfehlung mit der Agentur nochmal zu sprechen.

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2 Antworten

Dora Grimmam 29.04.2013 | 12:18
Hallo, eigentlich war es ein Fall der Nahtlosigkeit §145 SGB III, es steht im ärztl. Gutachten der AfA: die medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung des Nahtlosigkeitsregelung gem.§145 SGB III liegen vor. Das hat die Sachbearbeiterin mir telefonisch mitgeteilt und dann noch eine Kopie des Gutachtens geschickt. Dann beim Bewilligungsbescheid hab ich allerdings nicht aufgepaßt. Es wurde nach §136 SGB III ALg bewilligt. Ich weiß ja das man auf Alles achten muß und Alles wieder und wieder prüfen muß, aber in dem Falle war ich so erleichtert durch die tel. Mitteilung vom AfA das ich beim Bewilligungsbescheid das prüfen eben versäumt habe. Wie ist es nun, hätte §145 wirklich was an meiner jetzigen Situation geändert? Gibt es so eine Anweisung der der BA, dass nicht nur bis zur Feststellung der RT, sondern bis Rentenbeginn ALG I zu zahlen ist? Dora
Agnesam 30.04.2013 | 17:03
Hallo Frau Grimm, der Anspruch auf ALG 1 endet mit der Bewilligung der EM-Rente, nicht erst zum Beginn der laufenden Rentenzahlung. siehe auch hier: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/… Ziffer 145.41 Aber packen Sie es doch mal anders an. In Ihrem Beitrag erwähnen Sie, dass auch eine Familienversicherung in der KV in Betracht kommen könnte. Wenn dem so ist dürften Ihre eigenen Einkünfte monatlich 385 Euro nicht übersteigen. Agnes
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