Hallo Matthias Schubert,
Ehepartner von förderberechtigten Personen, die einen förderfähigen Altersvorsorgevertrag auf den eigenen Namen abschließen und mindestens 60 Euro in ihren eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlen, sind mittelbar förderberechtigt.
Diese Förderberechtigung entfällt, wenn der unmittelbar förderfähige Ehepartner (in Ihrem Fall Ihre Ehefrau) seinen Altersvorsorgevertrag kündigt.
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