Hallo Anonym,
die Sachverhaltsschilderung ist ein bisschen schwierig einzuordnen. Sie schreiben, dass die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis 2021 bereits im Versicherungsverlauf berücksichtigt wurde. Das erfordert normalerweise die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit. Dazu passt der Hinweis auf die geringfügige Beschäftigung nicht.
Wenn Sie zuvor langjährig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein sollten, stellt sich die Frage, weshalb die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt ein sollen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente können Sie aber im Regelfall nicht (mehr) durch laufende freiwillige Beiträge (wieder) erfüllen.
Der Ausschluss einer med. Reha wegen fehlender Beiträge würde – die persönlichen Voraussetzungen hierfür 'mal außen vor gelassen – bedeuten, dass Sie keine 5 Jahre Beiträge zusammen haben.
Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten der Schulausbildung hilft Ihnen wie vermutet zur Schließung der Lücke für das Jahr 2022 nicht. Die Zahlung freiwilliger für das Jahr 2022 ist möglich, wenn Sie nicht versicherungspflichtig sind.
Sie sollten sich zunächst einmal wie geplant bei der Agentur für Arbeit melden und dort einen Leistungsantrag stellen. Danach besteht auch Klarheit in Bezug auf die Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge, die Sie auch noch Ende des Jahres beantragen können. Allerdings würden wir zuvor nochmal zu einem Beratungsgespräch bei Ihrem Rentenversicherungsträger raten.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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