Maßgebend für den Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ist Ihr verbliebenes Leistungsvermögen. Diese Feststellung trifft der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines Rentenantragsverfahrens.
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht außerdem bei einer teilweisen Erwerbsminderung und verschlossenem Arbeitsmarkt. Der Arbeitsmarkt gilt als verschlossen, wenn Sie keinen Ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz innehaben bzw. von Ihrem Arbeitgeber angeboten werden kann. Ob der Arbeitsmarkt verschlossen ist, prüft ebenfalls die Deutsche Rentenversicherung.