Hallo Karin,
in § 145 SGB III wird der grundsätzliche Anspruch auf Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeit (also nach Ende des Anspruchs auf Krankengeld) geregelt. Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung wird gezahlt, bis eine Erwerbsminderung von der Rentenversicherung rechtskräftig festgestellt wurde, längstens bis der Arbeitslosengeldanspruch endet.
Nehmen Sie am besten schnellstmöglich Kontakt mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung auf, um die weitere Vorgehensweise in ihrem Fall zu besprechen.