Bei einem Lebenszeitarbeitskonto handelt es sich um eine Form der flexiblen Arbeitszeitregelung. Hier werden die grundsätzlich beitragspflichtigen Entgeltbestandteile zunächst unverbeitragt angespart. Erst bei der Auszahlung an den Beschäftigten in einer Phase der Freistellung von der Arbeit mit gleichzeitiger Entgeltzahlung werden sie dann der Beitragspflicht unterzogen (§ 7 Abs. 1a, § 23b Abs. 1 SGB IV). Diese nachträgliche Beitragspflicht gilt für alle Modelle der flexiblen Arbeitszeitregelung unabhängig von dem Stichtag 31.12.2008 (seit dem 01.01.1998).