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Experten-Antwort

Lebensbestätigung Witwenrente Frankreich

von Haro03.05.2024 | 11:29
247 Ansichten
4 Antworten
Ich bekomme seit knapp einem Jahr Witwenrente aus Frankreich stellte fest das auf der Lebensbestätigung mein Mädchenname als Familienname angegeben ist was mich etwas verwirrt, ist es in Frankreich üblich das man nach dem Tod des Ehemannes wieder unter seinem Geburtsnamen geführt wird?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.05.2024 | 06:19

Hallo Haro,

 

Fragen zum französischen Namensrecht können in diesem Forum nicht beantwortet werden, sondern nur Fragen zum deutschen Rentenrecht. 

Da es um eine Lebensbescheinigung des französischen Rententrägers geht, sollten Sie im Zweifelsfall direkt dort nachfragen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Du meine Güteam 03.05.2024 | 11:34
Woher soll die DEUTSCHE Rentenversicherung wissen, wie das Namensrecht in Frankreich angewendet wird. Falsches Forum.
gut überlegenam 03.05.2024 | 12:40
Es ist doch aber nicht wirklich schlimm. Denn es wird ja mit der Lebensbestätigung geprüft, ob die hinterbliebene Witwenrentenbezieherin noch am Leben ist. Und Ihr Mädchenname steht ja einerseits auch in der Heiratsurkunde und dann auch noch in der Todesurkunde (war zum Todeszeitpunkt verheiratet mit). Eigentlich ist es gar keine schlechte Regelung (sollte Frankreich grundsätzlich so verfahren). Denn damit ist dann 'doppelt' klar, dass die letztverheiratete Frau die Berechtigte Witwenrentenbezieherin ist. Es gibt ja auch Fälle, in denen mehrere Ehen während eines Lebens bestanden und dann alle auch vorherige Ehefrauen dann auch (z.B.) 'Müller' heißen. Sie aber sind durch Ihren Geburtsnamen 'eindeutig' identifizierbar.
Elkeam 03.05.2024 | 23:08
Das französische Recht kennt keine Namensänderung durch Eheschließung. Jeder Ehegatte behält seinen bei der Eheschließung geführten Familiennamen. Die Ehefrau bezeichnet sich jedoch gewohnheitsrechtlich mit dem Familiennamen ihres Mannes ("nom d’usage“) oder fügt ihrem Familiennamen den des Mannes hinzu. Der französische „nom d’usage“ führt also nicht zu einer Änderung des Namens, sondern räumt den jeweiligen Ehegatten lediglich ein Recht zum Gebrauch eines anderen Namens als des eigenen ein.
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