Hallo Vera,
sofern eine Erwerbsminderung festgestellt wird, wird geprüft ob in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind.
Bei Kindererziehungszeiten handelt es sich um Pflichtbeitragszeiten.
In Ihrer Renteninformation steht, dass die Voraussetzungen aufgrund der aktuell gespeicherten Versicherungszeiten nicht erfüllt sind. Das hängt damit zusammen, dass die Anerkennung von Kindererziehungszeiten gesondert bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden muss. Nach erfolgter Antragstellung und Anerkennung der Kindererziehungszeiten werden die besonderen o.g. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so dass ein Erwerbsminderungsrentenanspruch besteht, wenn auch die medizinischen Voraussetzungen vorliegen.