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Experten-Antwort

Legt der medizinische Dienst den Zeitpunkt der Erwerbsminderung fest?

von terra30.10.2019 | 10:24
157 Ansichten
2 Antworten

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Guten Tag, durch Selbständigkeit hatte ich eine Unterbrechung der Beitragszahlung. Per Dezember habe ich die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente allerdings wieder erreicht. Allerdings sagte man mir, ich würde keine Rente bekommen, da nicht der Zeitpunkt der Antragstellung zählt (also dann im Dezember), sondern der Zeitpunkt, zu dem der medizinische Dienst eine Erwerbsminderung für eingetreten hält. Also auch in die Vergangenheit. Da ich seit einigen Monaten Pflegestufe drei habe, würde der Dienst vermutlich anhand des Gutachtens die Erwerbsminderung rückwirkend feststellen (wenn überhaupt) und dann hätte ich die Anspruchszeit nicht erfüllt. Gilt denn nicht der Zeitpunkt des Antrages? Danke für Ihre Antwort!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Terra, für den Beginn der Erwerbsminderungsrente ist das Datum des Eintritts der Erwerbsminderung (Leistungsfall) entscheidend. Das Datum der Antragsstellung kann nur in Ausnahmefälle (z.B. wenn kein genaues Eintrittsdatum zu ermitteln ist) gewählt werden. In der Regel liegt das Datum jedoch in der Vergangenheit und wird im Rahmen der medizinischen Ermittlungen vom ärztlichen Dienst der Rentenversicherung (unter Beachtung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen + eventueller Begutachtung) bestimmt. Die Prüfung der versicherungsrechtlichen Zeiten wird dann für den Zeitraum vor dem Leistungsfall durchgeführt.

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1 Antworten

W°lfgangam 30.10.2019 | 21:04
Hallo terra, legen Sie eine 'Karenzzeit' von weiteren 6-12 Monate - möglichst mit voller Arbeit/weiter Pflichtbeiträge/wie es eben geht, auf das Erreichen der 36 Monate drauf/stellen dann den Antrag - könnte die Chancen für eine EMRT erhöhen. Sofern allerdings der Leistungsfall eindeutig und gerichtsfest doch vor Ablauf der erforderlichen 36 Monate eingetreten ist, hilft auch das dann nicht weiter. Und Pflegegrad 3 ist nun mal nicht nur einfaches Augenzucken ...ein starkes Indiz auch in Richtung EM seitens der DRV. Sollten die bisherigen 36 Pflichtbeiträge allerdings nur aus einem versicherungspflichtigem Minijob resultieren, statt vollwertiger Beschäftigung, spricht das auch nicht gerade dafür, dass Sie aus dem prallen Berufsleben plötzlich aus heiterem Himmel nur noch eine Beschäftigung regelmäßig u3 Std. auszuüben in der Lage sind. Da hier keine Sozialmediziner Ihren Fall persönlich bewerten können, können Sie nur auf nicht 'epische' Erfahrungswerte bauen und ggf. entsprechend handeln - das Ergebnis bringt dann Ihr Rentenantrag. Gruß w.
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