Hallo Erwin Schöneberger,
die Zeit der Fachschulausbildung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Für das eine Jahr Berufsausbildung werden die Pflichtbeiträge als während einer Ausbildung gekennzeichnet. Soweit Sie während der Bundeswehrzeit keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, werden Sie für diese Zeit nachversichert, wenn Sie ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind.
Bezüglich Ihrer zweiten Frage gehe ich davon aus, dass Sie selbständig tätig sind. Hier wird grundsätzlich das im Steuerbescheid ausgewiesene jährliche Arbeitseinkommen durch 12 geteilt. Eine davon abweichende Zuordnung des Verdienstes kann durch einen Steuerberater geltend gemacht werden.