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Experten-Antwort

Lehrzeiten (ohne Abschluss) vor dem 17. Lebensjahr

von Uwe KR13.06.2019 | 11:33
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1 Antworten
Guten Tag, ich gehe nun auf die Rente zu und habe aus dem Jahr nach dem damals Hauptschulabschluss, damals 9. Klasse 1970 zweimal eine Lehre begonnen, und jeweils nach den Probezeiten wegen Nichtgefallen wieder beendet. um dann letztlich im Jahr 1971 den damals 2. Bildungsweg zu beginnen mit Berufsfachschule, dann eine durchgezogene Lehre, Fachabitur, Fachhochschule usw Nach telefonischer Auskunft Berlin und auch laut Zwischenrentenbescheiden liegen keine RV Eintragungen zwischen 1970 und 71 vor. Die erste Lehrprobezeit war zum "Angestellten" (Verkäufer Kaufhof),(Kaufhof fand keine Unterlagen mehr. die zweite Lehrprobezeit war zum "Arbeiter" (Schlosser)(Firma existiert nicht mehr, Lehrvertrag finde ich nicht mehr) Nun habe ich bei einem Umzug in einer alten Ablage in einemm Kellerkarton, uralte noch Unterlagen gefunden. u.a. von der Versicherungsanstalt für Angestellte Berlin von 1971 "Aufrechnungsbescheinigung der Versicherungskarte Nr 1 wo die 3 Monate 1970 vom Kaufhof eingetragen sind mit insgesamt 475 Mark. Bei der von Aufrechnungsbescheinigung für "Arbeiter" von zugesendet 1973 für die Karte Nr. 1 ist nichts eingetregen. Allerdings liegt mir ein Arbeitszeugnis des damals Metallkonzerns vor, das bescheinigt, dass ich 1971 dort 3 Monate eine Schlosserlehre Probezeit gemacht habe. Nun die Frage. Lohnt es relativ sich, das bei der RV einzubringen, es wären insgesamt 7 Kalendermonate, aber wie gesagt, ein paar hundert Mark Ausbildungsgeld ist ja nicht viel, auch bezogen auf damals kaum. Wird das von diesem Endgeld berechnet, oder weil es eine Lehre ist, anders aufgewertet (obwohl Lehre nicht abgeschlossen Wird das überhaupt angerechnet, da ja Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr. MfG

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.06.2019 | 12:00

Hallo Uwe KR,

folgende Antworten zu Ihren Fragen:

- ob es sich lohnt die Zeiten einzureichen ist bedeutungslos. Die Rentenversicherung ist bestrebt jedes Versicherungsleben vollständig zu klären. Für weitere Spekulationen (evtl. sind die paar Monate spannend um später eine erforderliche Wartezeit zu erfüllen) wäre die berühmte Glaskugel erforderlich. Also sicherheitshalber sollten die Zeiten geltend gemacht werden.

- grds. wird auch bei Berufsausbildungs-/Lehrzeiten zunächst vom tatsächlichen Rentenbeitrag (mithin also vom Verdienst)ein Rentenwert (Entgeltpunkte) ermittelt. Im weiteren werden nachgewiesene Berufsausbildungs-/Lehrzeiten allerdings aufgewertet. Diese Aufwertung ist allerdings auf max. 36 Monate begrenzt (was ggf durch ihre nachfolgenden Ausbildungszeiten bereits voll ausgeschöpft ist).

- da es sich um Beitragszeiten handelt (nicht Schulzeit o.ä.) spielt das 17 Lebensjahr keine Rolle. Beitragszeiten sind auch vor dem 17. Lebensjahr zu berücksichtigen.

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