Hallo User Tina1609,
wenn Sie demnächst einen Termin bei Ihrem Arbeitgeber haben, sollten Sie ihm sagen, dass für Sie grundsätzlich Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben durch die Deutsche Rentenversicherung bewilligt wurden. In welcher Form dies geschehen wird, kann nur nach dem Gespräch mit Ihrem zuständigen Reha-fachberater erfolgen.
Wie die User Ihnen bereits gesagt haben, haben Sie nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn das Praktikum im Rahmen einer Wiedereingliederung erfolgt. Ansonsten müssen Sie sich wieder arbeitsfähig bei Ihrem Arbeitgeber melden und Ihnen ggfs. ein Praktikumsentgelt zahlen. Falls Sie jedoch das Praktikum abbrechen müssen, haben Sie wieder Anspruch auf Krankengeld. Eine Rückfrage bei Ihrer Krankenkasse ist dabei sehr hilfreich.
Hoffentlich bekommen Sie bald einen Termin für ein Beratungsgespräch mit dem Reha-fachberater.