Hallo Nikita,
die Vorschrift des § 71 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) normiert den Anspruch auf sogenanntes Zwischenübergangsgeld z. B. wie in Ihrem Fall zwischen zwei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
In § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX heißt es: "Sind nach Abschluss von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben."
Ihren eigenen Angaben zu Folge haben Sie am 31.07.2023 den Vorbereitungslehrgang abgeschlossen und konnten aufgrund einer Operation am 17.07.2023 die Umschulung erst zum 01.09.2023 beginnen. In der Zeit vom 01.08.2023 bis 31.08.2023 waren Sie arbeitsunfähig, jedoch mit Anspruch auf Krankengeld. Somit hatten Sie keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld im genannten Zeitraum.
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