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Experten-Antwort

Leistungen nach dem Unterhaltsischerungsgesetz und Altersrente

von Reservist26.10.2017 | 17:04
1021 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, werden Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz welche an Reservedienstleistende bei der Bundeswehr gezahlt werden der Altersrente angerechnet bzw. der Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner? Oder anders gefragt bekommt ein Altersrentner seine Rente gekürzt weil er Reservedienst leistet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Reservist,

Fortitude one und W*lfgang haben Ihre Fragen bereits zutreffend beantwortet.

Bitte lassen Sie sich ggf. von Ihrer USG-Stelle über die Anrechnungsvorschriften beraten.

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4 Antworten

Soldatam 26.10.2017 | 17:10
Wenn Sie eine Altersrente beziehen, in welcher Funktion leisten Sie dann noch Reservedienst? Sehr merkwürdig!
Fortitude oneam 26.10.2017 | 18:50
Hallo Reserverist, Wenn Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie grundsätzlich unbegrenzt hin- zuverdienen. Sie müssen Ihre Beschäftigung bei Ihrem Rentenversicherungsträger dann auch nicht melden. Eigene Beiträge zur Rentenversicherung müssen Sie nun nicht mehr zahlen. Sie dürfen aber – und erhöhen so jedes Jahr Ihre Rente. Wenn nicht, dann wird der Hinzuverdienst (mehr als 6.300 im Jahr) entsprechend angerechnet. Auszug: Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 USG Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der Unterhalt durch die Erstattung des Verdienstausfalls bis zur gesetzlichen Höchstgrenze gesichert. Die Höchstgrenze beträgt je Tag der Dienstleistung 258 € für Reservistendienst Leistende, die mit Angehörigen i. S. d. USG in einem gemeinsamen Haushalt leben und 215 € für die übrigen Reservistendienst Leistenden. Der Verdienstausfall muss durch den Arbeitgeber bescheinigt werden. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
W*lfgangam 26.10.2017 | 19:56
Hallo Reservist, die Frage ist eher umgekehrt: "bekomme ich überhaupt USG-Leistungen?", denn Erwerbsersatzeinkommen (hier die Altersrente) ist auf diese Leistung anzurechnen: http://www.gesetze-im-internet.de/usg_2015/__9.html Dabei gehe ich davon aus, dass Sie neben der Altersrente nicht mehr als Arbeitnehmer (Minijob?) oder selbständig Tätiger beschäftigt sind, ansonsten müssten Sie in §§ 6,7 USG anfangen zu lesen. Rechtssicher kann das nur Ihre örtliche USG-Stelle im Rathaus (Landkreis, kreisfreie Stadt) prüfen. Aus Rentensicht ist es kein Hinzuverdienst, da kein Arbeitsentgelt, kein Arbeitseinkommen, noch irgendwie vergleichbares Einkommen vorliegt. Und mit Erreichen der Regelaltersgrenze - siehe Beitrag von Fortitude one - stellt sich die Frage nach Hinzuverdiensten nicht einmal mehr. Gruß w.
Reservistam 27.10.2017 | 07:26
Klar die Rente wird auf die Unterhaltssicherung angerechnet, das habe ich Verstanden und ist ok. Ich würde Mindestleistungen nach USG bekommen abzüglich Rente. Ich weis aber immer noch nicht genau ob die Leistungen welche ich dann nach USG erhalte auf die Rente angerechnet werden bzw. als Hinzuverdienst zählen.
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