Hallo Osterhase,
sind die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und liegen keine Ausschlussgründe vor, besteht Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dabei können auch Leistungen zur beruflichen Weiterbildung erbracht werden, wenn diese nach Eignung, Neigung, bisheriger Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sind.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung können dabei auch auf eine weitere Qualifizierung im bisherigen Beruf abzielen, wenn der Rehabilitand auf Grund seiner Behinderung den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Sie sollen Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern und einen beruflichen Aufstieg ermöglichen. Sie bauen auf bereits vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf (ehemals "Fortbildung"). In Berufen, in denen überwiegend körperliche Tätigkeiten ausgeübt werden, besteht z. B. die Möglichkeit der Fortbildung zum Meister, in der zu den bereits erworbenen Fachkenntnissen zusätzlich u. a. berufs- und arbeitspädagogisches Wissen vermittelt wird.
Die Entscheidung zur Kostenübernahme trifft der zuständige Rehabilitationsträger.