Einzelfälle können in diesem Forum nicht abschließend beantwortet werden.
Nach der Schilderung wurde die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Sie ist damit beendet.
Das bedeutet aber nicht, dass das - gesamte - Verfahren damit abgeschlossen ist ("gekündigt"). Es bleibt vielmehr solange anhängig, bis eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht ist bzw. die Erfolglosigkeit weiterer Leistungen definitiv bescheidmäßig festgestellt ist.
Sollte die grundsätzliche Zusage von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben tatsächlich aufgehoben worden sein ("gekündigt"), wird geraten, umgehend Widerspruch zu erheben.
Im übrigen sollten Sie Kontakt mit Ihrem Rehabilitations-Fachberater aufnehmen, um das Weitere zu besprechen.
Gute Besserung.