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Experten-Antwort

Leistungsbemessungsgrenze

von Barbara11.12.2019 | 16:28
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23 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Unter dem Stichwort LEISTUNGSBEMESSUNGSGRENZE finde ich hier im Forum nichts. Mein Problem ist Folgendes: Ich war vom 01.04.-31.12.2004 mit Ausnahme der Tage vom 29.07.-01.08. mit einem Verdienst von beschäftigt 46.007 € beschäftigt. Dafür hat der Arbeitgeber auch Beiträge gezahlt und mir die Hälfte vom Lohn einbehalten. In der Zeit vom 29.07.-01.08.2004 bezog ich Krankengeld. Dafür hat die Krankenkasse einen Betrag von 549 € versichert. An der Beitragszahlung war ich auch zur Hälfte beteiligt. Die DRV kürzt nunmehr im Rentenbescheid den Betrag von 549 € auf 343 € und behauptet, dass die Beitragsbemessungsgrenze für die gesamte Zeit vom 01.04.-31.12.2004 überschritten sei. Das trifft aber m.E. gar nicht zu. Für 4 sozialversicherungsrechtliche Tage beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung in 2004 doch 686,68 €, d.h. für die Sozialleistung höchstens 80 % also die gemeldeten und versicherten 549,00 €. Und Entgeltpunkte sind doch aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Und die ist m.E. doch in beiden Fällen richtig ermittelt worden. Wo kann man denn etwas über eine Leistungsbemessungsgrenze nachlesen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Barbara,

den Beiträgen von „Siehe hier“ kann ich grundsätzlich zustimmen. Sollten Sie Ihre Zweifel mit diesen Hinweisen nicht ausräumen können, empfehle ich Ihnen, sich nochmals direkt an einen Auskunfts- und Beratungsdienst eines Rentenversicherungsträgers zu wenden und dort persönlich und individuell beraten zu lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

22 Antworten

Siehe hieram 11.12.2019 | 17:57
Hallo Barbara, wie kommen Sie auf den Begriff "Leistungsbemessungsgrenze"? Oder meinen Sie tatsächlich die Beitragsbemessungsgrenze? Diese betrug für 2004 für die Krankenversicherung 46350,00 EUR und für die Rentenversicherung 61.800,00 EUR. Leider schreiben Sie nicht, was VOR dem 01.04.2004 war. Ohne Kenntnis dessen sieht es so aus, als würde die DRV Ihr Gesamteinkommen aus 9 Monaten umrechnen auf 12 Monate und damit liegen Sie mit 343,00 EUR über der Beitragsbemessungsgrenze. Insofern ist dann alles korrekt. Und ja, die Entgeltpunkte werden auch unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Dabei ist es unerheblich, was Sie darüber hinaus noch verdient haben (dafür zahlen Sie dann ja keine Beiträge mehr). Es wird Ihr Einkommen (61.800 EUR) durch das Durchschnittseinkommen aus 2004 (29.060 EUR) geteilt. Das Ergebnis ist 2,1266. Dieser Wert ergibt dann die Entgeltpunkte, die Sie im Jahr 2004 erwirtschaftet haben. Mehr geht in diesem Jahr nicht. Dass die Krankenkasse seinerzeit anders gerechnet hat, erscheint ebenfalls korrekt, denn zum Zeitpunkt Ihrer Krankheit war die Beitragsbemessungsgrenze (für das Jahr) noch nicht erreicht. Eigentlich hätte die Krankenkasse Ihnen dann den überzahlten Betrag irgendwann in 2005 (nachdem Ihre Jahreswerte bekannt waren) noch zurückbezahlen müssen (und hat es vielleicht sogar?). Dazu finden Sie vielleicht noch irgendwas im verstaubten Ordner aus der Zeit :-). Hier finden Sie etwas zum Nachlesen: https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/leist… https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/zahle…
Barbaraam 11.12.2019 | 18:34
Ich dachte es gäbe noch eine „Leistungsbemessungsgrenze“, denn die DRV hat ja die Leistung begrenzt. Vor dem 1.4.2004 war ich übrigens bei einem anderen Arbeitgeber mit einem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze versichert. Auch dort wurden die Beiträge richtig begrenzt. Das ist aber doch bei der Beschäftigung vom 01.04.- 28.07. = 118 sozialversicherungsrechtliche Tage mit 20256,67 € und für die Zeit vom 02.08.-31.12.2004 = 150 sozialversicherungsrechtliche Tage mit 25750,00 €, zusammen also 46.006,67 gerundet 46.007 € ebenso der Fall wie aus den für 4 sozialversicherungsrechtlichen Tagen für das nur zu 80 % zu versichernde Krankengeld. Wieso werden denn nach Ihren Ausführungen „die Entgeltpunkte unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet“? In Ihrem dankenswerterweise angeführten link steht doch auch: „Danach werden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr dividiert wird.“ Selbst im angeführten Paragraphen ist nur von „Beitragsbemessungsgrundlage“ die Rede, natürlich unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze. Aber genau die ist doch getrennt jeweils für das Arbeitsentgelt und für das Krankengeld zu berechnen. Wenn das nicht so sein sollte, wo ist das geregelt? Steht dem nicht auch entgegen, dass die Krankenkasse die Meldung innerhalb eines Monats nach dem Krankengeldende zu melden hat.
Siehe hieram 11.12.2019 | 19:30
Die Beitragsbemessungs“grundlage“ ist der Verdienst, den Sie Sie aus sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt erhalten, maximal jedoch bis zur Beitragsbemessungs“grenze“ (in 2004 = 61.800 EUR). Die Beitragsbemessungsgrenze bezieht sich auf das Kalenderjahr. Die Einkünfte werden zusammengerechnet und sind nicht getrennt zu betrachten. Da Sie also anscheinend in 2004 regelmäßig so viel verdient haben, dass Sie über der Beitragsbemessungsgrenze lagen, gilt dieser Höchstbeitrag von 61.800 EUR im Jahr 2004, monatlich also 5.150,00 EUR. Bis zu Ihrer Krankengeldzahlung vom 28.07.-02.08.2004 hatten Sie also die monatliche Höchstgrenze wohl erreicht, aber nicht die Jahresbeitragsbemessungsgrenze. Also hat die Krankenkasse korrekterweise seinerzeit noch nicht „hochgerechnet“, was sie auch nicht darf. Die Zusammenrechnung der Beiträge ist in §22 SGB VI geregelt. Allerdings hätte die Krankenkasse spätestens mit vorliegenden Beitragsmeldungen für das gesamte Jahr 2004 feststellen müssen, dass Sie Beiträge über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus bezahlt haben und dies entsprechend korrigieren müssen. Deswegen mein Hinweis auf den „verstaubten Ordner“ … Hat sie dies nicht getan, ist der Anspruch auf die (bezahlte) Beitragsdifferenz vermutlich bereits verjährt (vier Jahre). Die DRV allerdings hat es anscheinend korrekt berücksichtigt. Dies können Sie für sich selbst nochmals nachrechnen, wenn Sie Ihren Verdienst (brutto) vom 01.01.2004 bis 31.03.2004 plus Verdienst 01.04.-27.07.2004 plus Krankengeld 28.07.-01.08.2004 (5 Tage x Betrag lt. KG-Bescheid) plus Verdienst 02.08.-31.12.2004 zusammenrechnen. Alles, was bei diesem Betrag ÜBER der Beitragsbemessungsgrenze von 61.800 EUR liegt, wird NICHT in die Berechnung Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen für die Rentenversicherung berücksichtigt. Und Sie können für dieses Jahr nicht mehr als 2,1266 Entgeltpunkte erreichen. Ich hoffe, es ist nun etwas verständlicher.
Barbaraam 11.12.2019 | 20:49
Ich habe vergeblich versucht, in einem § 22 SGB VI etwas über die Zusammenrechnung von Beiträgen zu finden. Vielleicht meinten Sie aber auch das Vierte Buch SGB und dort den Absatz 2 des § 22. Der regelt aber das Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse, was ja hier nicht der Fall ist. Denn das Krankengeld wird ja nicht neben dem Verdienst gezahlt, sondern nur stattdessen. Und wenn ich in die Arbeitsanweisung zu dieser Vorschrift schaue, steht dort sogar, dass selbst dann keine Mehrfachbeschäftigung vorliegt, wenn innerhalb eines Kalendermonats – wohl insbesondere mit 31 Tagen - nacheinander eine Beschäftigung bei mehreren Arbeitsgebern vorliegt. Auch dann muss jeder Arbeitgeber doch wohl für seine Beschäftigung unter Beachtung der für diesen Kalendermonat nach Kalendertagen auszuzählenden Beitragsbemessungsgrenze, z.B. bis 28. Juli = 28 Tage und ab 29. Juli = 3 Tage die Beiträge zu zahlen. Oder wann sollen sich die beiden Arbeitgeber verständigen und wer darf sparen? Und so sollte es doch auch wohl beim Wechsel zwischen Entgelt – Krankengeld – Entgelt sein. Oder wo gibt es im Beitragsrecht eine Gesamtjahresprüfung der Beitragsbemessungsgrenze nach der einzelne Zeiträume nie für sich betrachtet werden dürfen?.
Siehe hieram 11.12.2019 | 21:31
Sie haben Recht, Entschuldigung, da war ein Dreher meinerseits, VI statt IV. Hier die GRA (Gemeinsame rechtliche Anweisungen) zu diesem § https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Das dazugehörige Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes habe ich "auf die Schnelle" nur in ältester Version des Jahres 2011 gefunden. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Aus meiner damaligen Berufstätigkeit weiß ich aber, dass es auch in 2004 schon so war... Irgendwo erhält man sicher auch noch die entsprechenden Texte hierfür. Dennoch komme ich bei der überschlägigen Nachberechnung Ihrer Angaben zu keinem anderen Ergebnis, als dass die durch die DRV vorgenommene Bemessung korrekt zu sein scheint und dass Sie durch den Abzug der Differenz keinen Nachteil für Ihre zu berücksichtigenden Entgeltpunkte aus diesem Jahr haben. Ergänzend empfehle ich Ihnen, sich direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden und sich diese Kürzung in einem widerspruchsfähigem Schreiben begründen zu lassen. Alles Gute und eine besinnliche Vorweihnachtszeit!
Barbaraam 13.12.2019 | 18:30
Nachdem weder @Siehe hier noch der Experte und auch kein „Beitragsrechtler“ meine Berechnung zur Beitragsbemessungs“grundlage“ in Frage gestellt haben, gehe ich davon aus, dass sie stimmt. Das Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.04.- 28.07. = 118 sozialversicherungsrechtliche Tage mit 20256,67 € und für die Zeit vom 02.08.-31.12.2004 = 150 sozialversicherungsrechtliche Tage mit 25750,00 €, zusammen also 46.006,67 gerundet 46.007 € dürfte also richtig berechnet worden sein; die Beitragsbemessungs“grundlage“ also nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungs“grenze“. Auch gegen die Berechnung der Beitragsbemessungs“grundlage“ für das Krankengeld vom 29.07.-01.08.2004 habe ich keine Einwendungen gefunden. Für die 4 sozialversicherungsrechtlichen Tage beträgt die volle Beitragsbemessungs“grenze“ 686,68 €, für den Sozialleistung aber höchstens 80 % also die gemeldeten und versicherten 549,00 €. Zusammen genommen liegen 46.007 € und 549 € als richtige (begrenzte) Beitragsbemessungs“grundlage“ vor. Das deren Summe 46.556 € eine Beitragsbemessungs“grenze“ für den Gesamtzeitraum vom 01.04.-31.12.2004 in Höhe von 46.350 € überschreitet, habe ich nicht bezweifelt. Und wie kommt es dann, dass – obwohl § 70 Abs. 1 SGB VI eindeutig vorschreibt „Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungs“grundlage“ durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird“ - dennoch eine Kürzung auf die Beitragsbemessungs“grenze vorgenommen wird? Vielleicht kann mir ein „Leistungsrechtler“ die Fundstelle für diese „LEISTUNGSBEMESSUNGSGRENZE2 aufzeigen? @Siehe hier P.S. Das zitierte Rundschreiben vom 12.11.2014 Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeit-nehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen betrifft übrigens auch nur Mehrfachbeschäftigungen. Und die GRA zu § 22 Abs. 2 SGB IV enthält diese Aussage: „Keine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn innerhalb eines Kalendermonats der Versicherte nacheinander bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist (Wechsel des Arbeitsplatzes).“
Zusatzam 13.12.2019 | 20:03
Zitat von Barbara anzeigenausblenden
Barbara schrieb

Nachdem weder @Siehe hier noch der Experte und auch kein „Beitragsrechtler“ meine Berechnung zur Beitragsbemessungs“grundlage“ in Frage gestellt haben, gehe ich davon aus, dass sie stimmt.

Das Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.04.- 28.07. = 118 sozialversicherungsrechtliche Tage mit 20256,67 € und für die Zeit vom 02.08.-31.12.2004 = 150 sozialversicherungsrechtliche Tage mit 25750,00 €, zusammen also 46.006,67 gerundet 46.007 € dürfte also richtig berechnet worden sein; die Beitragsbemessungs“grundlage“ also nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungs“grenze“.

Auch gegen die Berechnung der Beitragsbemessungs“grundlage“ für das Krankengeld vom 29.07.-01.08.2004 habe ich keine Einwendungen gefunden. Für die 4 sozialversicherungsrechtlichen Tage beträgt die volle Beitragsbemessungs“grenze“ 686,68 €, für den Sozialleistung aber höchstens 80 % also die gemeldeten und versicherten 549,00 €.

Zusammen genommen liegen 46.007 € und 549 € als richtige (begrenzte) Beitragsbemessungs“grundlage“ vor. Das deren Summe 46.556 € eine Beitragsbemessungs“grenze“ für den Gesamtzeitraum vom 01.04.-31.12.2004 in Höhe von 46.350 € überschreitet, habe ich nicht bezweifelt.

Und wie kommt es dann, dass – obwohl § 70 Abs. 1 SGB VI eindeutig vorschreibt „Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungs“grundlage“ durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird“ - dennoch eine Kürzung auf die Beitragsbemessungs“grenze vorgenommen wird?

Vielleicht kann mir ein „Leistungsrechtler“ die Fundstelle für diese „LEISTUNGSBEMESSUNGSGRENZE2 aufzeigen?

@Siehe hier

P.S. Das zitierte Rundschreiben vom 12.11.2014 Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeit-nehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen betrifft übrigens auch nur Mehrfachbeschäftigungen. Und die GRA zu § 22 Abs. 2 SGB IV enthält diese Aussage: „Keine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn innerhalb eines Kalendermonats der Versicherte nacheinander bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist (Wechsel des Arbeitsplatzes).“

Interessant, dass Sie glauben mehr zu wissen als alle User und der Experte. Ihre Wunschantwort werden Sie hier aber nicht erhalten und eine „Leistungsbemessungsgrenze“ gibt es nicht. Bei Ihrer Beratungsresistenz bezweifle ich aber, dass Sie überhaupt bereit sind, andere Auffassungen zu akzeptieren. Leute wie Sie, werden nur bei Klagen von der Gerichtsbarkeit auf den Boden zurückgeholt.
****am 13.12.2019 | 20:20
Hallo Barbara, Zitat "die GRA zu § 22 Abs. 2 SGB IV enthält diese Aussage: „Keine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn innerhalb eines Kalendermonats der Versicherte nacheinander bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist (Wechsel des Arbeitsplatzes).“ Die Aussage ist so richtig, betrifft aber nicht deinen Sachverhalt. Du solltest die GRA zu §22 SGB 4 weiter lesen, besonders ab Pkt. 6.4. Da Du hier auch keine Entscheidung erhalten kannst und sind seinerzeit tatsächlich Beiträge zur RV über der BBG berechnet worden, und ist wegen der Verjährung eine Erstattung über die Einzugsstelle/KK nicht mehr möglich, besteht gem. § 211 SGB 6 die Möglichkeit, dass der RV-Träger die Beitragserstattung durchführt. Siehe hier, und bitte die ganze GRA lesen. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Ein formloser Antrag an Deinen RV-Träger mit Schilderung des Sachverhalts sollte als erster Schritt ausreichen; falls nicht, wird die RV sich schon melden und Unterlagen anfordern. Noch einen schönen Abend PS: Für alle anderen, es macht also immer Sinn, zeitnah nach Erhalt der Jahresmeldung, diese mit der letzten Gehaltsmeldung abzugleichen und auf Plausibilität zu prüfen, besonders wenn es zu Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Jahres gekommen ist.
Barbaraam 13.12.2019 | 20:58
Richtig. Man sollte alles lesen. Aber dann auch genaz. Bei meinem Sachverhalt handelt es sich nicht um eine Mehrfachversicherung, also um zwei parallel liegende Versicherungsverhältnisse. Vielmehr endet das versicherungsverhältnis aus der Beschäftigung und wird durch das Versicherungsverhältnis aus dem Krankengeldbezug und danach wieder durch das aus der Beschäftigung abgelöst. Also ähnlich wie bei verschidenen Arbeitgeberrn.
Zusatzam 13.12.2019 | 22:28
Richtig. Man sollte alles lesen. Aber dann auch genaz. Bei meinem Sachverhalt handelt es sich nicht um eine Mehrfachversicherung, also um zwei parallel liegende Versicherungsverhältnisse. Vielmehr endet das versicherungsverhältnis aus der Beschäftigung und wird durch das Versicherungsverhältnis aus dem Krankengeldbezug und danach wieder durch das aus der Beschäftigung abgelöst. Also ähnlich wie bei verschidenen Arbeitgeberrn.
Wenn Du das meinst, wird es schon richtig sein :-). Es ist nur fraglich ob es Dir weiter hilft. Noch einen schönen Abend
Ich sage doch, beratungsresistent und auch noch rechthaberisch. Sie wird schon irgendwann geerdet werden. Soll man sie doch in Ihrem Glauben belassen. Alles andere wird von ihr eh nicht akzeptiert, da @Barbara scheinbar die rentenrechtliche Weisheit mit Löffeln gefressen hat. Nur weiter so Barbara.:-(
Siehe hieram 14.12.2019 | 00:37
PS der Rentenversicherungssatz im Jahr 2004 lag übrigens bei 19,5%, davon die Hälfte aus 206 EUR sind in 20,09 EUR.
Siehe hieram 13.12.2019 | 22:33
ein Versuch noch, aber nur weil bald Weihnachten ist :-) BBG in 2004 = 61.800 EUR/Jahr 5.150 EUR/Monat 171,67 EUR/Tag Gehalt Januar bis März Arbeitgeber 1 über BBG Einkünfte Arbeitgeber 1 = 3 X 5.150,00 sind 15.450,00 EUR Gehalt April bis Dezember Arbeitgeber 2 über BBG Einkünfte insgesamt 46.007,00 EUR Zwischensumme 61.557,00 EUR Dazu Krankengeld 4 Tage 549,00 EUR Gesamtsumme 360 Tage 62.006,00 EUR BBG 2004 -61.800,00 EUR Differenz 206, EUR Das Jahr wird mit 360 Tagen gerechnet. Sie haben für 360 Tage insgesamt 62.006,00 EUR bekommen, geteilt durch 360 = 172,238889 EUR pro Tag Beitragsbemessungsgrenze pro Tag ist 171,66667 EUR Differenz pro Tag = 0,5722222 EUR X 360 Tage = 206,00 EUR
Siehe aber aucham 14.12.2019 | 15:36
Und wer würde die andere Hälfte bekommen? AG 1, AG 2, die KK oder AG 2 und die KK oder verbleibt die bei der DRV?
Siehe hieram 14.12.2019 | 15:58
PS der Rentenversicherungssatz im Jahr 2004 lag übrigens bei 19,5%, davon die Hälfte aus 206 EUR sind in 20,09 EUR.
Und wer würde die andere Hälfte bekommen? AG 1, AG 2, die KK oder AG 2 und die KK oder verbleibt die bei der DRV?
Da die Rentenversicherung den Bemessungsbetrag bei der KK gekürzt hat, vermute (!!) ich, dass die KK die andere Hälfte bekommt. Eine weitere Vermutung ist, dass deswegen der Betrag auch dort gekürzt wurde, denn es mit der KK zu korrigieren ist einfacher, als mit AG 1 oder AG2 (von denen man nicht weiß, ob es die überhaupt noch gibt, immerhin ist der Betrag bereits aus 2004!). Genaueres kann die Fragestellerin 'Barbara' nur erfahren, wenn Sie sich direkt an Ihre zuständige RV wendet, um sich von dort die Kürzung erklären zu lassen.
****am 14.12.2019 | 21:45
Liebe Leute, ich habe mir tatsächlich die Mühe gemacht und die Berechnung der Beträge, die Barbara vorgegeben hat nachgerechnet, mit dem Ergebnis das alles richtig berechnet wurde. Das Problem ist einfach erklärt. Der AG von Barbara hat am 28.07. keine Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von Entgeltersatzleistungen = Krankengeld gemacht und am 02.08.2004 keine Wiederanmeldung, sondern am Beginn des Folgejahres 2005 eine Jahresmeldung für den Zeitraum 01.04. bis 31.12.2004, aber mit dem richtig berechnetem Entgelt, begrenzt (s. § 159 SGB 6) auf BBG. Die KK hat nach Ende des Krankengeldbezugs ordnungsgemäß und in richtiger Höhe (s. § 166 ) den Krankengeldbezug gemeldet. So stehen jetzt im Versicherungskonto von Barbara 01.04. bis 31.12.2004 46007.- Euro + 29.07. bis 01.08.2004 549,- Euro mit der Folge das die anteilige BBG für die Zeit vom 29.07. bis 01.08. überschritten ist. Die RV muss das Entgelt im Versicherungskonto nur manuell aufteilen wie folgt: 01.04. bis 28.07. 20257,- Euro 29.07. bis 01.08. 549,- Euro 02.08. bis 31.12. 25750,- Euro und schon ist keine BBG mehr überschritten und alle EP werden richtig angerechnet. Tut mir Leid Barbara nix mehr mit Beitragserstattung zu Weihnachten. PS. Ich ärgere mich selbst, hätte ich am 13.12. mal gleich diese Berechnung gemacht, geahnt hatte ich es schon, weil das obige Probleme häufig vorkommend.
Siehe hieram 15.12.2019 | 04:16
Zitat von **** anzeigenausblenden
Diese drei Beträge ergeben zusammen 46.556,00 Nicht berücksichtigt sind dabei die 3 Monate, in denen Barbara nach eigenen Angaben von Januar bis März auch über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat, hat aber dafür (leider) nicht angegeben, was der Arbeitgeber für die 3 Monate bescheinigt hat. Es war ja nicht geplant, dass Barbara dort aufhört, also beträgt die monatliche Bemessungsgrenze 1/12 von 61.800,00 EUR, also 5.150,00. Mal drei Monate = 15.450,00 EUR. Mit dem obigen Betrag zusammen sind das 62.006,00 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr ist 61.800,00 EUR. Es verbleibt somit dennoch eine Überzahlung von 206 EUR. Der Monat ist mit 30 Tagen abzurechnen, Bruchteile von Monaten tagesgenau. Damit ergäbe sich auf das Jahr gesehen (und wenn man es so verteilt wie zitiert (erste Zahl per Monat, 2. Zahl kumuliert, es wird hier wohl alles vermutlich verrutschen... (3. Zahl dann AG 1/AG2/KG/AG 2 ausgeworfen Januar 5150 5150 Februar 5150 10300 März 5150 15450 15450 April 5150 5150 Mai 5150 10300 Juni 5150 15450 Juli 1-28 4807 20257 20257 Juli 29-31 412 412 August 1.8. 137 549 549 August 2.-31. 5150 5150 September 5150 10300 Oktober 5150 15450 November 5150 20600 Dezember 5150 25750 25750 Summe 62006 BBG Jahr -61800 Differenz 206 RV in 2004 = 19,5%, davon 50 % AN 20,09 (alle Beträge in EUR) Also doch Weihnachtsgeld???? Immerhin hat Barbara es geschafft, 4-6 Leute zu beschäftigen, um herauszufinden, dass eigentlich alles korrekt gemeldet wurde. Und dennoch ist es für die Jahres-BBG zu viel. Und die EP für dieses Jahr werden maximal aus 61.800 EUR gerechnet. Bleibt die Überlegung, ob man wegen der 20,09 EUR noch ein Gericht bemüht..., also notfalls klagt, um den Betrag zurück zu erhalten... Ich wünsche Ihnen/euch allen einen schönen 3. Advent!
Barbaraam 15.12.2019 | 00:01
Vielen Dank auch. Freut mich!
Noch ne Meinungam 15.12.2019 | 10:49
@siehe hier. Es ist völlig egal, ob Barbara in der Zeit vom 1.1.-31.3. bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war und was der gemeldet hat. Selbst ohne Beschäftigung ist die Zeit bedeutungslos. Das wäre sie auch, wenn dort erheblich weniger als die BBG verdient wurde. Es gibt keine sog. SV-Luft aus der Zeit vor dem 1.4.2004 für die anschließenden Zeiten. Was die Zeit ab 1.4.2004 angeht, steht im Rundschreiben vom 12.11.2024 Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen unter 2.: Die Beitragsberechnung bzw. Aufteilung ist mithin für jeden entsprechenden Monat vorzunehmen; eine kalenderjahresbezogene Betrachtung findet nicht statt. Und Sie machen leider den Fehler, dass Sie eine zeitübergreifende mehrere Versicherungsverhältnisse (als Arbeitnehmer und als Sozialleistungsbezieher) betreffende Betrachtung vornehmen. Im Beitragsrecht ist aber eine Gesamtjahresprüfung der Beitragsbemessungsgrenze nicht geregelt. Deshalb müssen die einzelne Zeiträume immer für sich betrachtet werden. Ansonsten müsste bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Monats mit 31 Tagen eine kumulierte Monatsbetrachtung mit Blick auf die Beitragsbemessungsgrenze stattfinden. Und das ist nicht der Fall. Deshalb kann es auch bei Verdiensten oberhalb der BBG und einem Arbeitgeberwechsel mitten in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, August, Oktober und Dezember zu einem rechtmäßigen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze und dennoch zu einer zutreffenden Beitragsbemessungsgrundlage kommen.
Barbaraam 15.12.2019 | 11:10
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Diese drei Beträge ergeben zusammen 46.556,00

Nicht berücksichtigt sind dabei die 3 Monate, in denen Barbara nach eigenen Angaben von Januar bis März auch über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat, hat aber dafür (leider) nicht angegeben, was der Arbeitgeber für die 3 Monate bescheinigt hat.

Es war ja nicht geplant, dass Barbara dort aufhört, also beträgt die monatliche Bemessungsgrenze 1/12 von 61.800,00 EUR, also 5.150,00. Mal drei Monate = 15.450,00 EUR.

Mit dem obigen Betrag zusammen sind das 62.006,00 EUR.

Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr ist 61.800,00 EUR.

Es verbleibt somit dennoch eine Überzahlung von 206 EUR.

Der Monat ist mit 30 Tagen abzurechnen, Bruchteile von Monaten tagesgenau. Damit ergäbe sich auf das Jahr gesehen (und wenn man es so verteilt wie zitiert (erste Zahl per Monat, 2. Zahl kumuliert, es wird hier wohl alles vermutlich verrutschen... (3. Zahl dann AG 1/AG2/KG/AG 2 ausgeworfen

Januar 5150 5150

Februar 5150 10300

März 5150 15450 15450

April 5150 5150

Mai 5150 10300

Juni 5150 15450

Juli 1-28 4807 20257 20257

Juli 29-31 412 412

August 1.8. 137 549 549

August 2.-31. 5150 5150

September 5150 10300

Oktober 5150 15450

November 5150 20600

Dezember 5150 25750 25750

Summe 62006

BBG Jahr -61800

Differenz 206

RV in 2004 = 19,5%, davon 50 % AN 20,09

(alle Beträge in EUR)

Also doch Weihnachtsgeld????

Immerhin hat Barbara es geschafft, 4-6 Leute zu beschäftigen, um herauszufinden, dass eigentlich alles korrekt gemeldet wurde. Und dennoch ist es für die Jahres-BBG zu viel. Und die EP für dieses Jahr werden maximal aus 61.800 EUR gerechnet.

Bleibt die Überlegung, ob man wegen der 20,09 EUR noch ein Gericht bemüht..., also notfalls klagt, um den Betrag zurück zu erhalten...

Ich wünsche Ihnen/euch allen einen schönen 3. Advent!

Ich möchte gar kein "Weihnachtsgeld". Mit geht es nur darum, dass die DRV eine - wie ja bestätigt wurde - nicht existierende Leistungsbemessungsgrenze bei der Rentenberechnung einzieht. Allen Beteiligten trotzdem noch eine geruhsame Vorweihnachtszeit wünscht Barbara
Siehe hieram 16.12.2019 | 10:31
Zitat von Noch ne Meinung anzeigenausblenden
Noch ne Meinung schrieb

@siehe hier. Es ist völlig egal, ob Barbara in der Zeit vom 1.1.-31.3. bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war und was der gemeldet hat. Selbst ohne Beschäftigung ist die Zeit bedeutungslos. Das wäre sie auch, wenn dort erheblich weniger als die BBG verdient wurde. Es gibt keine sog. SV-Luft aus der Zeit vor dem 1.4.2004 für die anschließenden Zeiten.

Was die Zeit ab 1.4.2004 angeht, steht im Rundschreiben vom 12.11.2024 Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen unter 2.: Die Beitragsberechnung bzw. Aufteilung ist mithin für jeden entsprechenden Monat vorzunehmen; eine kalenderjahresbezogene Betrachtung findet nicht statt.

Und Sie machen leider den Fehler, dass Sie eine zeitübergreifende mehrere Versicherungsverhältnisse (als Arbeitnehmer und als Sozialleistungsbezieher) betreffende Betrachtung vornehmen. Im Beitragsrecht ist aber eine Gesamtjahresprüfung der Beitragsbemessungsgrenze nicht geregelt. Deshalb müssen die einzelne Zeiträume immer für sich betrachtet werden. Ansonsten müsste bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Monats mit 31 Tagen eine kumulierte Monatsbetrachtung mit Blick auf die Beitragsbemessungsgrenze stattfinden. Und das ist nicht der Fall. Deshalb kann es auch bei Verdiensten oberhalb der BBG und einem Arbeitgeberwechsel mitten in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, August, Oktober und Dezember zu einem rechtmäßigen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze und dennoch zu einer zutreffenden Beitragsbemessungsgrundlage kommen.

Stimmt. Das war ein unnötig umständlicher Weg. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt monatlich im Jahr 2004 5150,00 EUR Hierzu besagt Absatz 2 des §22 SGB IV "(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen." Demnach wurden alleine für den Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse aus Arbeitgeber vom 1.4.-31.12.2004 mit Krankengeldbezug aus 29.7.-01.08.2004 um 206 EUR überschritten. @Barbara: es gibt keine "Leistungsbemessungsgrenze". Aber es gibt eine "Beitragsbemessungsgrenze". Und wie Sie bei Eröffnung dieses Threads schrieben, hat die RV aufgrund Überschreitens dieser 'Beitragsbemessungsgrenze' die zu berücksichtigenden Beträge gekürzt. Lt. Abs. 2 § 22 SGB IV berechtigterweise. Eigenartig ist ohnehin, dass das Krankengeld so hoch versichert wurde. Eigentlich wird Krankengeld aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze Krankgengeld bezahlt und versichert. Also nicht mit ca. 80% vom 'Renten' versicherungsrechtlichen Höchstbetrag sondern mit ca. 80% vom 'Kranken'versicherungsrechtlichen Höchstbetrag. Und dieser betrug im Jahr 2004 monatlich 3.487,50 EUR... Aber vielleicht hatten Sie ja noch einen ausgleichenden Zuschuss für den Krankengeldzeitraum durch Ihren Arbeitgeber? Aber auch das würde dann nichts daran ändern, dass die 'Beitragsbemessungsgrenze' überschritten wurde. Nach wie vor empfehle ich Ihnen, bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung sich die Kürzung verbindlich erklären zu lassen. Weihnachtliche Grüße!
Noch ne Meinungam 16.12.2019 | 17:21
@Siehe hier Ja, die Vorschrift des § 22 Abs. 2 SGB IV lautet so. Aber treffen denn da wirklich beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen? Nein: Es handelt sich um unterschiedliche Versicherungsverhältnisse. Denn wer krank ist kann nicht gleichzeitig beschäftigt sein. Lesen Sie doch mal den Beitrag von **** vom 14.12.2019 um 21:45 ganz genau durch. Leider liegen Sie mit Ihrem Hinweise, dass beim Bezug von Krankengeld nur 80 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung zu versichern sind, auch daneben. Beiträge aus Entgeltersatzleistungen sind aus höchstens einem Betrag in Höhe von 80 % der Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges zu berechnen, für den die Beiträge bestimmt sind. Dazu gibt es mehrere BSG-Urteile. Die Kürzung auf 80 % erfolgt also erst nach der eventuellen Begrenzung des Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (früher wurde das auch einmal noch großzügiger ausgelegt).
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