Hallo Anna P.,
Ihr Arbeitgeber sollte den Vordruck zum Leistungsbild ausfüllen, da dieser die Arbeitsbedingungen und Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes kennt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV ) fordert dies, um zu beurteilen, ob Ihre Arbeitsfähigkeit den Anforderungen genau dieses Arbeitsplatzes entspricht.Falls Ihr Arbeitgeber nun keine Einschätzung dazu abgeben kann, könnten Sie sich an die DRV wenden und darauf hinweisen, dass eine medizinische Bewertung durch Gutachter notwendig ist. Wir empfehlen Ihnen dies auf schriftlichem Wege zu tun. Laut den gesetzlichen Vorschriften ist die DRV verpflichtet, Ihre Erwerbsminderung anhand medizinischer Unterlagen, auch durch Überprüfung der gesundheitlichen Anforderungen eines möglichen Teilzeitarbeitsplatzes bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber zu prüfen.
Sie können sich bei der Kommunikation hierzu auch durch einen Sozialverband-zum Beispiel SoVD oder VdK- unterstützen oder vertreten lassen. Selbstverständlich können Sie auch bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Normalerweise steht in dem Schreiben an den AG schon drin, welche Einschränkungen bestehen.
Der AG sollte dann eigentlich dazu Stellung nehmen, ob er den AN mit den bestehenden Einschränkungen weiter beschäftigen kann...
Danke Peter für Deine Meinung.
Diese deckt sich auch mit meinen Vorstellungen, aber auch mit praktischen Erwägungen. Laut DRV Rheinland soll ja mein Arbeitgeber mein Leistungsbild bestimmen. Da müsste ich ihm ja zunächst meine lange Krankheitsgeschichte offen legen. Das kann ja wohl nicht richtig sein. Was soll ich machen? Die DRV Rheinland begmharrt auf ihrem Standpunkt!
Ganz einfach. Sie legen Ihrem Arbeitgeber die Unterlagen nicht vor und verzichten auf die Erwerbsminderungsrente.
Der Rat eines Hirnlosen! https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/leistungsbild-11
Bitte noch mal bei der DRV anrufen. Vielleicht wurde versehentlich das Leistungsbild unausgefüllt mitgeschickt. Der Arbeitgeber muss das natürlich nicht ausfüllen.
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