Beiträge bei Einmalzahlungen (z. B. Leistungsprämien) werden fällig, sobald die Einmalzahlung ausgezahlt worden ist. Grundsätzlich ist die Einmalzahlung dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird. Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet oder ruht es, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres (also 2018) zuzuordnen.
Eine Rückrechnung auf Dezember 2017 darf bei einer ausgezahlten Prämie im August 2018 eigentlich nicht erfolgen.
Ob die Einmalzahlung beitragspflichtig ist oder nicht, hängt von der Art der Rente ab (Erwerbsminderungsrente, Altersrente, Teilrente usw.) und kann anhand Ihrer gemachten Angaben nicht beantwortet werden.