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Experten-Antwort

Letzte Fragen vor Nachzahlung für Schulzeiten zwischen 16 und 17

von Wikinger03.11.2024 | 13:34
292 Ansichten
4 Antworten
Guten Tag, ich (geboren im Dezember 1993) möchte innerhalb der nächsten Tage für 12 Monate Schulzeiten zum Höchstsatz nachzahlen. Die Zahlung soll auf einen Schlag, ohne Teilzahlung, erfolgen. Bisher habe ich mich gründlich eingelesen und habe das Formular V0080 auch soweit eigenständig ausgefüllt. Bevor ich es abschicke, wollte ich mich aber in dreierlei Hinsicht vergewissern: 1) Ist es korrekt, dass der Höchstsatz bei Beantragung und Zahlung bis zum 31.12.2024 pro Monat 1.404,30 Euro beträgt? 2) Ist es korrekt, dass als Nachzahlungsmonate dann Dezember 2009 bis November 2010 einzutragen sind (im Dezember 2010 bin ich 17 geworden)? (vorbehaltlich Frage 3) 3) Ich war von August 2008 bis Oktober 2010 Schüler an einer deutschen Auslandsschule (durch KMK anerkannt) und habe dort ein deutsches Abitur erworben. Im März 2011 zog ich nach Deutschland und nahm hier ein mehrjähriges Studium an einer staatlichen Hochschule auf. Der November 2010 ist mithin der einzige Monat im Nachzahlungs-Zeitraum, in welchem ich bereits mit der Schule fertig war. Es handelte sich aber um einen "Wartemonat", da ich noch nicht direkt mit dem Studium in Deutschland anfangen konnte. Ich lebte zu diesem Zeitpunkt zusammen mit meinen Eltern außerhalb Europas. Meine Eltern waren als deutsche Bundesbeamte dorthin versetzt und ich wohnte dort mit ihnen zusammen. Nach meinen Recherchen kann ich damit für den Zeitraum Dezember 2009 bis November 2010 nachzahlen. Können Sie dies, wenn es nicht allzu viel Aufwand bereitet, auf Basis der gemachten Angaben bestätigen? Vielen Dank und freundliche Grüße Wikinger

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.11.2024 | 06:40

Hallo Wikinger,

 

Ihre Fragen beantworten wir wie folgt:

 

Frage 1: Der Höchstbeitrag für das Jahr 2024 liegt bei 1.404,30 Euro.

 

Frage 2 und 3: Eine Eintragung der Monate, für die Sie eine Nachzahlung vornehmen möchten, bleibt Ihnen vorbehalten. Im Rahmen der Antragsbearbeitung wird geprüft, für wie viele Monate eine Nachzahlung rechtlich möglich ist.

Soweit Übergangszeiten zwischen Ausbildungszeiten nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit erfüllen, sind sie auch nicht als Zeiten der schulischen Ausbildung zu werten und stehen daher für die Nachzahlung nicht zur Verfügung. Eine vor Vollendung des 17. Lebensjahres beendete Schulausbildung ist keine Anrechnungszeit. Die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn eines Studiums usw. ist nicht als Übergangszeit eine Anrechnungszeit, weil die davor liegende Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres keine Anrechnungszeit ist.

 

 

Viele Grüße 

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung 

3 Antworten

Schadeam 03.11.2024 | 14:41
Tragen Sie es wie geplant ein, die DRV prüft es ohnehin. Im schlimmsten Fall dürfen Sie für November 2010 nicht nachzahlen, da waren Sie kein Schüler. Aber auch das ist nicht der Weltuntergang 😉
Schade Ergänzung am 03.11.2024 | 16:45
Den Höchstbeitrag haben Sie richtig gegoogelt, aber das sollte ein studierter Mensch ja auch hinkriegen.
Teutoneam 03.11.2024 | 16:50
Soll ich Dich an die Hand nehmen oder kannst Du auch etwas alleine machen?
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