Hallo Autor,
als Hinzuverdienst sind bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind grundsätzlich nur Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen und bestimmte Sozialleistungen zu berücksichtigen. Damit ist eine entsprechende Meldung beim Rentenversicherungsträger prinzipiell erst erforderlich, wenn Sie aus der von Ihnen genannten Tätigkeit Arbeitseinkommen im steuerrechtlichen Sinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG) oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)) erzielen.