Gegen die Ausführungen des Teilnehmers "-_-" ist nichts einzuwenden.
Die Versicherungspflicht tritt allerdings erst ein, wenn das Arbeitseinkommen (Gewinn) regelmäßig 400 EUR monatlich übersteigt (siehe auch den Vordruck V 024: http://www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de/nn_12376/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/V0024,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/V0024)
Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen ist im Zweifelsfall immer empfehlenswert, weil es Rechtssicherheit für alle Beteiligte im Bereich der Sozialversicherung schafft. Wird nach Durchführung des Verfahrens festgestellt, dass die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung mit der Folge, dass hieraus auch Rechtsansprüche für Sie erwachsen (z.B. Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Krankengeld).
Unabhängig von einem Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin, empfiehlt es sich, dass Sie sich mit dem Vordruck V 023 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige - http://www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de/nn_12376/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/V0023,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/V0023) an Ihren Rentenversicherungsträger wenden, damit Beitragsforderungen auf Grund der ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht zu sehr ausufern.
In welcher Höhe Arbeitseinkommen für die Berechnung der Beiträge (Beitragssatz 19,9 %) zu berücksichtigen ist, können Sie wählen:
Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann die halbe Bezugsgröße als Arbeitseinkommen (Gewinn) berücksichtigt werden (im Jahr 2010: 1.277,50 EUR monatlich). Unter Berücksichtigung des Beitragssatzes der Rentenversicherung wäre hieraus der halbe Regelbeitrag in Höhe von 254,22 EUR monatlich zu zahlen.
Die Bezugsgröße kann pauschal als Arbeitseinkommen (Gewinn) berücksichtigt werden (im Jahr 2010: 2.555,00 EUR monatlich). Unter Berücksichtigung des Beitragssatzes der Rentenversicherung wäre hieraus der Regelbeitrag in Höhe von 508,45 EUR monatlich zu zahlen.
Das nachgewiesene Arbeitseinkommen (der Gewinn) kann als Grundlage berücksichtigt werden. Der Nachweis ist grundsätzlich durch den letzten Ihnen vorliegenden Einkommensteuerbescheid oder eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zu führen. Sollte für die Zeit seit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegen, können Sie das Arbeitseinkommen (den Gewinn) auf sonstige Weise nachweisen (z. B. gewissenhafte Selbstschätzung, Bescheinigung des Steuerberaters). Beispiel: Bei einem regelmäßigen Arbeitseinkommen (Gewinn) in Höhe von 500,00 EUR monatlich beträgt der einkommensgerechte Beitrag 99,50 EUR monatlich.
Sollte es sich doch um eine abhängige Beschäftigung handeln, können die evtl. zu Unrecht gezahlten Beiträge wieder erstattet werden.
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