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LKW

von Samur02.03.2010 | 19:42
1322 Ansichten
11 Antworten
Hallo, ich habe einen LKW der wo eingesetzt wird um Güter zu transportieren. Mein Auftraggeber ist nur einer. Nun soll ich Rechnungen an die Frau von ihm erstellen, damit es zwei sind. Damit wäre ich nicht pflichtig - allerdings steht im Raum ob ich nicht beschäftigt bin. Was ist billiger für mich ?? Danke

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 03.03.2010 | 15:27

Gegen die Ausführungen des Teilnehmers "-_-" ist nichts einzuwenden.

Die Versicherungspflicht tritt allerdings erst ein, wenn das Arbeitseinkommen (Gewinn) regelmäßig 400 EUR monatlich übersteigt (siehe auch den Vordruck V 024: http://www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de/nn_12376/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/V0024,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/V0024)

Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen ist im Zweifelsfall immer empfehlenswert, weil es Rechtssicherheit für alle Beteiligte im Bereich der Sozialversicherung schafft. Wird nach Durchführung des Verfahrens festgestellt, dass die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung mit der Folge, dass hieraus auch Rechtsansprüche für Sie erwachsen (z.B. Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Krankengeld).

Unabhängig von einem Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin, empfiehlt es sich, dass Sie sich mit dem Vordruck V 023 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige - http://www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de/nn_12376/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/V0023,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/V0023) an Ihren Rentenversicherungsträger wenden, damit Beitragsforderungen auf Grund der ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht zu sehr ausufern.

In welcher Höhe Arbeitseinkommen für die Berechnung der Beiträge (Beitragssatz 19,9 %) zu berücksichtigen ist, können Sie wählen:

Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann die halbe Bezugsgröße als Arbeitseinkommen (Gewinn) berücksichtigt werden (im Jahr 2010: 1.277,50 EUR monatlich). Unter Berücksichtigung des Beitragssatzes der Rentenversicherung wäre hieraus der halbe Regelbeitrag in Höhe von 254,22 EUR monatlich zu zahlen.

Die Bezugsgröße kann pauschal als Arbeitseinkommen (Gewinn) berücksichtigt werden (im Jahr 2010: 2.555,00 EUR monatlich). Unter Berücksichtigung des Beitragssatzes der Rentenversicherung wäre hieraus der Regelbeitrag in Höhe von 508,45 EUR monatlich zu zahlen.

Das nachgewiesene Arbeitseinkommen (der Gewinn) kann als Grundlage berücksichtigt werden. Der Nachweis ist grundsätzlich durch den letzten Ihnen vorliegenden Einkommensteuerbescheid oder eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zu führen. Sollte für die Zeit seit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegen, können Sie das Arbeitseinkommen (den Gewinn) auf sonstige Weise nachweisen (z. B. gewissenhafte Selbstschätzung, Bescheinigung des Steuerberaters). Beispiel: Bei einem regelmäßigen Arbeitseinkommen (Gewinn) in Höhe von 500,00 EUR monatlich beträgt der einkommensgerechte Beitrag 99,50 EUR monatlich.

Sollte es sich doch um eine abhängige Beschäftigung handeln, können die evtl. zu Unrecht gezahlten Beiträge wieder erstattet werden.

10 Antworten

Wie meinen?am 02.03.2010 | 19:49
Wie meinen?
-_-am 02.03.2010 | 20:00
Was billiger ist, ist nicht relevant! Lassen Sie sich unbedingt beraten, damit Sie später keine böse Überraschung hoher Beitragsnachforderungen erleben. Wichtig ist auch nicht, ob Sie gelegentlich mal einen anderen Auftraggeber haben, sondern ob Sie "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig" sind. Der Konstrukt mit der Ehefrau dürfte bei einer Betriebsprüfung leicht zu entlarven sein. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__2.html… Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__190a.html… Zum Statusfeststellungsverfahren siehe auch http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/… Formulare am Ende.
Käptn Blaubäram 02.03.2010 | 21:11
Wievile Bruttoregistertonnen hat Ihr Frachter ? Ggf. ist die K-B-See zuständig. Die schaukeln das schon. Mast und Schotbruch.
LKWam 02.03.2010 | 20:36
=Leberkäswecke
Samuram 02.03.2010 | 21:02
Danke für die echte hilfe. Aber wenn ich zur Beratung gehe, wird mir vielleicht eine rechnung gegeben, die nicht sein muss. Wenn ich nur für einen arbeite und der mir sagt was geht, muss der ja auch zahlen. Bei halbem Beitrag für mich ist es doch besser als der ganze, oder ? Wenn ich die rechnung für die Frau mache und es wird geprüft, zahle ich vielleicht nur ich. Das ist doch weniger gut für mich oder ?
Samuram 02.03.2010 | 21:05
Nein - nicht leber sondern Baustofftransporte. Das macht aber ja keinen Unterschied.
Samuram 02.03.2010 | 21:01
Hat mir echt geholfen der Beitrag - immer mehr hiervon.
falsche Forumam 02.03.2010 | 21:08
Leider ist dies ein Forum der Rentenversicherung. Ihre Frage richten Sie bitte an den ADAC oder die KRAVAG. Für LKW-Fragen ist die Rentenversicherung nicht zuständig.
-_-am 02.03.2010 | 22:01
Die Beratung ist für Sie kostenfrei. Nochmals: Vorher beraten lassen und nicht erst, wenn es zu spät ist!
Blödsinnam 02.03.2010 | 22:02
Es geht in der Frage um Scheinselbstständigkeit und das ist sehr wohl auch ein Thema der DRV. Wer keine Ahnung hat sollte einfach die Klappe halten.
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