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Experten-Antwort

Lohnfortzahlung als Bemessungsgrundlage für ÜG

von Gaby Mustermann30.08.2021 | 16:59
129 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Expertinnen, nicht weniger geschätzte Experten, zur Ausgangssituation: Der Arbeitgeber gibt für die Berechnung des Übergangsgeldes als maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum Monat x an. Im Folgemonat y hat der Arbeitnehmer noch 5 Tage gearbeitet, danach erhielt er die ihm rechtmäßig zustehende Lohnfortzahlung bis in den Monat z hinein. Die Rentenversicherung zieht zur Berechnung des Übergangsgeldes den Zeitraum heran, in dem die Lohnfortzahlung geleistet wurde. Frage: Darf die Lohnfortzahlung als letzter Entgeltabrechnungszeitraum zur Bemessung des ÜGs herangezogen werden? Ich bitte um Rückmeldung. Besten Dank im Voraus, Gaby Mustermann

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gaby Mustermann,

Siehe hier hat Ihre Fragen in allen seinen Beiträgen bereits zutreffend und umfassend beantwortet.

Seinen Ausführungen können wir uns nur voll und ganz anschließen.

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13 Antworten

Gaby Mustermannam 30.08.2021 | 19:00
Sehr geehrter Siehe Hier, vielen Dank für den Link. Ich habe bereits vor meinem Post versucht, mich durch die darin enthaltenen Paragrafen zu kämpfen. Mangels Zeit entschied ich mich dann aber, mein Anliegen hier im Forum vorzutragen - in der Hoffnung, jemand mit den entsprechenden Qualifikationen könne etwas ausführlicher auf die Fragestellung eingehen. Wie ich einigen Ihrer vergangenen Beiträge entnehmen konnte, sind Sie durchaus sehr kompetent und können meist sinnvolle und schlüssige Begründungen "liefern". Ich wäre Ihnen sehr zu dank verpflichtet, wenn Sie einen Teil Ihrer Zeit opferten, um mir den Sachverhalt etwas näher zu erläutern. Im Voraus besten Dank. Gaby Mustermann
Siehe hieram 30.08.2021 | 19:52
Hallo Gaby Mustermann, nun hatte ich extra mal versucht, mich kurz zu fassen ;-) Davon ausgehend, dass Sie zwar bereits AU waren, aber noch nicht im Krankengeldbezug, als sie die Reha begonnen haben, gilt also: "Für die Angaben zum Arbeitsentgelt ist der letzte vor Beginn der Rehabilitationsleistung oder vor Beginn einer in die Rehabilitationsleistung übergehenden Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum maßgebend." (Quelle dieses Textes: G0513 Hinweise für den Arbeitgeber) Die Entgeltfortzahlung wurde ja von Ihrem Arbeitgeber wohl korrekt berechnet, also einfach Gehalt weiter gezahlt (bei Monatsgehalt) oder (bei Stundenlohn) durchschnittlicher Verdienst der letzten 13 Wochen vor AU). Entsprechend haben Sie in beiden Fällen keine Nachteile. An Ihr Beispiel angepasst (x und y mit Daten ergänzt): >Der Arbeitgeber gibt für die Berechnung des Übergangsgeldes als maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum Monat x 06 an.< (06/Juni ist dann der vor der AU letzte volle abgerechnete Monat, darauf basiert also auch die Entgeltfortzahlung für maximal 42 Tage) >Im Folgemonat y 07 hat der Arbeitnehmer noch 5 Tage gearbeitet, danach erhielt er die ihm rechtmäßig zustehende Lohnfortzahlung bis in den Monat z 08 hinein.< (in 07/Juli 25 von 30 Tagen Entgeltfortzahlung. Rehabeginn im Monat 08/August, z. B. 10.8., dann noch 42 minus 25 Tage Entgeltfortzahlung, ab dann Übergangsgeld = zu Rehabeginn ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum noch nicht abgerechnet, deshalb gilt der Monat davor) <Die Rentenversicherung zieht zur Berechnung des Übergangsgeldes den Zeitraum heran, in dem die Lohnfortzahlung geleistet wurde.< (Dies wäre in diesem Beispiel also der Monat 07 = letzter Entgeltabrechnungszeitraum vor Rehabeginn) Hoffe, es ist nun etwas deutlicher für Sie? Sonst müssten Sie evtl. nochmal die Abrechnungen Ihres Arbeitgebers genau anschauen, ob da etwas unstimmig ist. Einen schönen Abend!
Gaby Mustermannam 31.08.2021 | 05:18
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo Gaby Mustermann,

nun hatte ich extra mal versucht, mich kurz zu fassen ;-)

Davon ausgehend, dass Sie zwar bereits AU waren, aber noch nicht im Krankengeldbezug, als sie die Reha begonnen haben, gilt also:

"Für die Angaben zum Arbeitsentgelt ist der letzte vor Beginn der Rehabilitationsleistung oder vor Beginn einer in die

Rehabilitationsleistung übergehenden Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum maßgebend."

(Quelle dieses Textes: G0513 Hinweise für den Arbeitgeber)

Die Entgeltfortzahlung wurde ja von Ihrem Arbeitgeber wohl korrekt berechnet, also einfach Gehalt weiter gezahlt (bei Monatsgehalt) oder (bei Stundenlohn) durchschnittlicher Verdienst der letzten 13 Wochen vor AU).

Entsprechend haben Sie in beiden Fällen keine Nachteile.

An Ihr Beispiel angepasst (x und y mit Daten ergänzt):

>Der Arbeitgeber gibt für die Berechnung des Übergangsgeldes als maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum Monat x 06 an.<

(06/Juni ist dann der vor der AU letzte volle abgerechnete Monat, darauf basiert also auch die Entgeltfortzahlung für maximal 42 Tage)

>Im Folgemonat y 07 hat der Arbeitnehmer noch 5 Tage gearbeitet, danach erhielt er die ihm rechtmäßig zustehende Lohnfortzahlung bis in den Monat z 08 hinein.<

(in 07/Juli 25 von 30 Tagen Entgeltfortzahlung.

Rehabeginn im Monat 08/August, z. B. 10.8., dann noch 42 minus 25 Tage Entgeltfortzahlung, ab dann Übergangsgeld = zu Rehabeginn ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum noch nicht abgerechnet, deshalb gilt der Monat davor)

<Die Rentenversicherung zieht zur Berechnung des Übergangsgeldes den Zeitraum heran, in dem die Lohnfortzahlung geleistet wurde.<

(Dies wäre in diesem Beispiel also der Monat 07 = letzter Entgeltabrechnungszeitraum vor Rehabeginn)

Hoffe, es ist nun etwas deutlicher für Sie? Sonst müssten Sie evtl. nochmal die Abrechnungen Ihres Arbeitgebers genau anschauen, ob da etwas unstimmig ist.

Einen schönen Abend!

Hallo Siehe hier, das ging ja fix mit der Antwort - herzlichen Dank, dass Sie sich am Abend noch die Zeit genommen haben, den Sachverhalt zu erklären! :-) Ich stelle gerade fest, dass ich die Ausgangssituation exakter hätte schildern müssen: Die betroffene versicherte Person hat ihre medizinische Reha begonnen, als sie bereits im Krankengeldbezug war (ca. 8 Tage nach Ende der Lohnfortzahlung). Abgesehen davon hätte ich wahrscheinlich erwähnen müssen, dass es inzwischen auch nicht mehr um eine medizinische Reha geht, sondern um LTA, (konkret: berufliche Rehabilitation). Die LTA Maßnahme begann etwa 10 Monate nach Ende der medizinischen Reha und über ein Jahr nach Ende der Lohnfortzahlung. Im Zwischenzeitraum war der/ die Versicherte ununterbrochen krank geschrieben. In diesem Fall müsste laut Formular "G0533" der letzte Monat, in dem Entgelt bezogen wurde, (in diesem Beispiel Monat x, bzw. Juni) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden... oder? Ausgehend von der von Ihnen geschilderten Ausgangssituation war ihr Beispiel in jedem Fall sehr anschaulich und verständlich erklärt - toll, dass es Menschen gibt, die sich auskennen und bereit sind, ihr Wissen mit den "Bedürftigen" :-P zu teilen. Einen guten Start in den Tag wünscht Ihnen, Gaby Mustermann
Gaby Mustermannam 31.08.2021 | 05:19
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo Gaby Mustermann,

nun hatte ich extra mal versucht, mich kurz zu fassen ;-)

Davon ausgehend, dass Sie zwar bereits AU waren, aber noch nicht im Krankengeldbezug, als sie die Reha begonnen haben, gilt also:

"Für die Angaben zum Arbeitsentgelt ist der letzte vor Beginn der Rehabilitationsleistung oder vor Beginn einer in die

Rehabilitationsleistung übergehenden Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum maßgebend."

(Quelle dieses Textes: G0513 Hinweise für den Arbeitgeber)

Die Entgeltfortzahlung wurde ja von Ihrem Arbeitgeber wohl korrekt berechnet, also einfach Gehalt weiter gezahlt (bei Monatsgehalt) oder (bei Stundenlohn) durchschnittlicher Verdienst der letzten 13 Wochen vor AU).

Entsprechend haben Sie in beiden Fällen keine Nachteile.

An Ihr Beispiel angepasst (x und y mit Daten ergänzt):

>Der Arbeitgeber gibt für die Berechnung des Übergangsgeldes als maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum Monat x 06 an.<

(06/Juni ist dann der vor der AU letzte volle abgerechnete Monat, darauf basiert also auch die Entgeltfortzahlung für maximal 42 Tage)

>Im Folgemonat y 07 hat der Arbeitnehmer noch 5 Tage gearbeitet, danach erhielt er die ihm rechtmäßig zustehende Lohnfortzahlung bis in den Monat z 08 hinein.<

(in 07/Juli 25 von 30 Tagen Entgeltfortzahlung.

Rehabeginn im Monat 08/August, z. B. 10.8., dann noch 42 minus 25 Tage Entgeltfortzahlung, ab dann Übergangsgeld = zu Rehabeginn ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum noch nicht abgerechnet, deshalb gilt der Monat davor)

<Die Rentenversicherung zieht zur Berechnung des Übergangsgeldes den Zeitraum heran, in dem die Lohnfortzahlung geleistet wurde.<

(Dies wäre in diesem Beispiel also der Monat 07 = letzter Entgeltabrechnungszeitraum vor Rehabeginn)

Hoffe, es ist nun etwas deutlicher für Sie? Sonst müssten Sie evtl. nochmal die Abrechnungen Ihres Arbeitgebers genau anschauen, ob da etwas unstimmig ist.

Einen schönen Abend!

Hallo Siehe hier, das ging ja fix mit der Antwort - herzlichen Dank, dass Sie sich am Abend noch die Zeit genommen haben, den Sachverhalt zu erklären! :-) Ich stelle gerade fest, dass ich die Ausgangssituation exakter hätte schildern müssen: Die betroffene versicherte Person hat ihre medizinische Reha begonnen, als sie bereits im Krankengeldbezug war (ca. 8 Tage nach Ende der Lohnfortzahlung). Abgesehen davon hätte ich wahrscheinlich erwähnen müssen, dass es inzwischen auch nicht mehr um eine medizinische Reha geht, sondern um LTA, (konkret: berufliche Rehabilitation). Die LTA Maßnahme begann etwa 10 Monate nach Ende der medizinischen Reha und über ein Jahr nach Ende der Lohnfortzahlung. Im Zwischenzeitraum war der/ die Versicherte ununterbrochen krank geschrieben. In diesem Fall müsste laut Formular "G0533" der letzte Monat, in dem Entgelt bezogen wurde, (in diesem Beispiel Monat x, bzw. Juni) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden... oder? Ausgehend von der von Ihnen geschilderten Ausgangssituation war ihr Beispiel in jedem Fall sehr anschaulich und verständlich erklärt - toll, dass es Menschen gibt, die sich auskennen und bereit sind, ihr Wissen mit den "Bedürftigen" :-P zu teilen. Einen guten Start in den Tag wünscht Ihnen, Gaby Mustermann
Gaby Mustermannam 31.08.2021 | 05:23
Korrektur: die konkrete LTA ist eine überbetriebliche Umschulung.
Peter Lustigam 31.08.2021 | 06:20
Zitat von Gaby Mustermann anzeigenausblenden
nun hatte ich extra mal versucht, mich kurz zu fassen ;-)
:-) Ich stelle gerade fest, dass ich die Ausgangssituation exakter hätte schildern müssen: Die betroffene versicherte Person hat ihre medizinische Reha begonnen, als sie bereits im Krankengeldbezug war (ca. 8 Tage nach Ende der Lohnfortzahlung). Abgesehen davon hätte ich wahrscheinlich erwähnen müssen, dass es inzwischen auch nicht mehr um eine medizinische Reha geht, sondern um LTA, (konkret: berufliche Rehabilitation). Die LTA Maßnahme begann etwa 10 Monate nach Ende der medizinischen Reha und über ein Jahr nach Ende der Lohnfortzahlung. Im Zwischenzeitraum war der/ die Versicherte ununterbrochen krank geschrieben. In diesem Fall müsste laut Formular "G0533" der letzte Monat, in dem Entgelt bezogen wurde, (in diesem Beispiel Monat x, bzw. Juni) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden... oder? Ausgehend von der von Ihnen geschilderten Ausgangssituation war ihr Beispiel in jedem Fall sehr anschaulich und verständlich erklärt - toll, dass es Menschen gibt, die sich auskennen und bereit sind, ihr Wissen mit den "Bedürftigen" :-P zu teilen. Einen guten Start in den Tag wünscht Ihnen, Gaby Mustermann
Toll, dass es Menschen wie Sie gibt, die hier Situationen erst dann richtig schildern, wenn andere sich die Mühe gemacht haben, den zuvor unzureichend geschilderten Sachverhalt zu beantworten. Peter Lustig
andersam 31.08.2021 | 08:32
Nach Ihrer Schilderung sollte bis zum Beginn der Umschulung Krankengeld bezogen worden sein. Dann bestätigt die Krankenkasse die Entgeltdaten für das Übergangsgeld und nicht der Arbeitgeber.
Siehe hieram 31.08.2021 | 13:42
Zitat von Gaby Mustermann anzeigenausblenden
Auch wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der AU im Sinne der arbeitsrechtlich zu erfüllenden Pflichten als 'unterbrochen' gilt, gehört die Entgeltfortzahlung von Lohn/Gehalt in den Zeitraum, der vom Arbeitgeber als von ihm zuletzt bezahltes Entgelt zu bescheinigen ist. In diesem Fall sind dies also die 42 Tage Entgeltfortzahlung vor dem direkt danach folgenden Bezug des Krankengeldes. Darüber hinaus erfolgt eine Vergleichsberechnung nach Qualifikation, durch die überprüft wird, ob der Versicherte nicht durch eine schlecht bezahlte Anstellung unter den Mindestanspruch für eine 'nachgewiesenen beruflichen Qualifikation' rutschen würde. Die Qualifikationsgruppen hierzu finden Sie auf dem Merkblatt für Arbeitnehmer G 0530. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/… Die dort für die Berechnungen notwendige 'Bezugsgröße' war im Jahr 2020 = 3.185,00 EUR und beträgt aktuell für 2021 = 3.290,00 EUR.
Gaby Mustermannam 31.08.2021 | 19:16
Toll, dass es Menschen wie Sie gibt, die hier Situationen erst dann richtig schildern, wenn andere sich die Mühe gemacht haben, den zuvor unzureichend geschilderten Sachverhalt zu beantworten. Peter Lustig
Hallo Peter Lustig, ich kann in meinem ursprünglichen Post keine Zeile finden, in der ich beliebige Personen dazu aufgefordert habe, mir ihre nicht hilfreichen und unqualifizierten Kommentare mitzuteilen. In diesem Sinne wünsche ich auch Ihnen einen guten Start ins Wochenende! Für die angemessenen, konstruktiven und wirklich hilfreichen Ausführungen - insbesondere die von Siehe hier - bedanke ich mich recht herzlich. Ich wünsche Ihnen, dass Sie Ihre Kompetenz und Menschlichkeit behalten und noch vielen weiteren Versicherungsnehmer/innen helfen können. Alles Gute, Gaby Mustermann
Peter Lustigam 31.08.2021 | 20:06
Zitat von Gaby Mustermann anzeigenausblenden
Toll, dass es Menschen wie Sie gibt, die hier Situationen erst dann richtig schildern, wenn andere sich die Mühe gemacht haben, den zuvor unzureichend geschilderten Sachverhalt zu beantworten. Peter Lustig
Hallo Peter Lustig, ich kann in meinem ursprünglichen Post keine Zeile finden, in der ich beliebige Personen dazu aufgefordert habe, mir ihre nicht hilfreichen und unqualifizierten Kommentare mitzuteilen. In diesem Sinne wünsche ich auch Ihnen einen guten Start ins Wochenende! Für die angemessenen, konstruktiven und wirklich hilfreichen Ausführungen - insbesondere die von Siehe hier - bedanke ich mich recht herzlich. Ich wünsche Ihnen, dass Sie Ihre Kompetenz und Menschlichkeit behalten und noch vielen weiteren Versicherungsnehmer/innen helfen können. Alles Gute, Gaby Mustermann
Tja, eigene Unzulänglichkeiten zugeben zu können ist eine Charakterstärke, die Ihnen nicht gegeben scheint.
Gaby Mustermannam 31.08.2021 | 20:25
Zitat von Peter Lustig anzeigenausblenden
Toll, dass es Menschen wie Sie gibt, die hier Situationen erst dann richtig schildern, wenn andere sich die Mühe gemacht haben, den zuvor unzureichend geschilderten Sachverhalt zu beantworten. Peter Lustig
Hallo Peter Lustig, ich kann in meinem ursprünglichen Post keine Zeile finden, in der ich beliebige Personen dazu aufgefordert habe, mir ihre nicht hilfreichen und unqualifizierten Kommentare mitzuteilen. In diesem Sinne wünsche ich auch Ihnen einen guten Start ins Wochenende! Für die angemessenen, konstruktiven und wirklich hilfreichen Ausführungen - insbesondere die von Siehe hier - bedanke ich mich recht herzlich. Ich wünsche Ihnen, dass Sie Ihre Kompetenz und Menschlichkeit behalten und noch vielen weiteren Versicherungsnehmer/innen helfen können. Alles Gute, Gaby Mustermann
Tja, eigene Unzulänglichkeiten zugeben zu können ist eine Charakterstärke, die Ihnen nicht gegeben scheint.
Ich kann mich auch dieses mal nicht erinnern, nach Ihrer Meinung gefragt zu haben. Gaby Mustermann
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