Hallo Anonym,
diese Frage lässt sich so pauschal leider nicht beantworten. Zwar wird „normaler Weise“ die Erwerbsminderungsrente nach § 52 SGB IX auf das gleichzeitig erzielte Übergangsgeld angerechnet - aber auch hier gibt es Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten (siehe z. B. auch Rechtliche Arbeitsanweisung der Regionalträger der DRV: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_52R5.1). Für eine individuelle Prüfung in Ihrem Einzelfall sollten Sie sich daher direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.