Hallo Gerlinde,
eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht Voraussetzung für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA).
Eine LTA wird regelmäßig dann erbracht, wenn Sie nach der Feststellung des medizinischen Dienstes der Rentenversicherung (unter Berücksichtigung des Entlassberichtes der medizinischen Rehabilitation) Ihren Bezugsberuf (in der Regel die letzte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit) nicht mehr ausüben können.
Sollte dies der Fall sein, so kommen die Kollegen nach der medizinischen Rehabilitation unaufgefordert auf Sie zu.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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