Hallo Damager,
aus sozialmedizinischer Sicht ist es regelhaft sinnvoll, wenn nach einer Suchterkrankung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht im sozialen Bereich gearbeitet wird. Hierunter fällt auch der Betreuungsassistent. Natürlich ist das immer eine sozialmedizinische Einschätzung im Einzelfall, aber das ist der Grundsatz. Man ist zwar gegebenenfalls abstinent - die Erkrankung begleitet einen aber das ganze Leben. Da ist es in der Regel nicht hilfreich, wenn man eine psychisch belastende Tätigkeit ausübt, wie es hier der Fall sein kann.
Ich war 10 Jahre Rehaberater im Bereich Suchtreha. Wird sind so verfahren (keine Tätigkeit im sozialen Bereich) und hatten gute Ergebnisse. Wir hatten mehrere Fälle, in denen Suchtkranke gegen solche Entscheidungen geklagt hatten und das Sozialgericht eine andere Einschätzung hatte, als die Rentenversicherung. Im Ergebnis sind die meisten, die in den sozialen Bereich gegangen sind, gescheitert und wurden rückfällig.
Insofern ist die Entscheidung Ihrer Rehaberaterin nachvollziehbar. Natürlich steht Ihnen der Rechtsweg offen. Vielleicht sieht es die Sozialgerichtsbarkeit wie Sie. Aber eben nicht nur der Grundsatz "keine Tätigkeit im sozialen Bereich nach Suchterkrankung" spricht gegen ein solches Vorgehen, sondern auch die praktische Erfahrung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Damager,
aus sozialmedizinischer Sicht ist es regelhaft sinnvoll, wenn nach einer Suchterkrankung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht im sozialen Bereich gearbeitet wird. Hierunter fällt auch der Betreuungsassistent. Natürlich ist das immer eine sozialmedizinische Einschätzung im Einzelfall, aber das ist der Grundsatz. Man ist zwar gegebenenfalls abstinent - die Erkrankung begleitet einen aber das ganze Leben. Da ist es in der Regel nicht hilfreich, wenn man eine psychisch belastende Tätigkeit ausübt, wie es hier der Fall sein kann.
Ich war 10 Jahre Rehaberater im Bereich Suchtreha. Wird sind so verfahren (keine Tätigkeit im sozialen Bereich) und hatten gute Ergebnisse. Wir hatten mehrere Fälle, in denen Suchtkranke gegen solche Entscheidungen geklagt hatten und das Sozialgericht eine andere Einschätzung hatte, als die Rentenversicherung. Im Ergebnis sind die meisten, die in den sozialen Bereich gegangen sind, gescheitert und wurden rückfällig.
Insofern ist die Entscheidung Ihrer Rehaberaterin nachvollziehbar. Natürlich steht Ihnen der Rechtsweg offen. Vielleicht sieht es die Sozialgerichtsbarkeit wie Sie. Aber eben nicht nur der Grundsatz "keine Tätigkeit im sozialen Bereich nach Suchterkrankung" spricht gegen ein solches Vorgehen, sondern auch die praktische Erfahrung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.