Hallo Maja,
Rehabilitanden mit besonderen Krankheitsbildern oder Behinderungsarten bedürfen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben einer speziell auf die Behinderung abgestellten Behandlung. Die Leistungen werden in eigens hierfür konzipierten Reha-Zentren (Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation, auch Einrichtungen der Phase II genannt) erbracht.
Ziel dieser Einrichtungen ist die Förderung körperlich, seelisch oder geistig Behinderter sowie primär chronisch Kranker, die wegen
- schwerer krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen,
- Lernstörungen (einschl. Lernentwöhnung),
- besonderer Störanfälligkeit und Umfeldabhängigkeit,
- Störungen des Sozialverhaltens,
- Störungen des Arbeitsverhaltens
auf besonders umfassende multidisziplinäre diagnostische und therapeutische Leistungen der medizinischen und der schulisch-beruflichen Rehabilitation angewiesen sind.
Neben der weiterhin stattfindenden umfassenden reha-medizinischen Versorgung führen die Einrichtungen der Phase II Belastungserprobungen und Arbeitstherapie (§ 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB 9) und in geeigneten Fällen zum frühestmöglichen Zeitpunkt begleitende berufsvorbereitende Leistungen (z. B. Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung) mit dem Ziel durch, die Aufnahme der früheren bzw. einer artverwandten oder neuen Berufstätigkeit zu ermöglichen.
So kann sich im Verlauf der Leistungen der Phase II eine Schwerpunktverlagerung der Reha-Inhalte von der medizinisch-therapeutischen Betreuung hin zur Berufsvorbereitung ergeben.
Leistungen der beruflichen Anpassung und Weiterbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB 9) finden dann anschließend sofern erforderlich in originären Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, z. B. in einem Berufsförderungswerk, statt.
Ich empfehle Ihnen daher, das Angebot einer medizinisch-beruflichen Rehabilitationsleistung zu nutzen um gemeinsam mit der Phase II-Einrichtung und Ihrem Rehabilitationsträger aktiv Lösungsmöglichkeiten mit dem Ziel der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erarbeiten.