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Experten-Antwort

LTA Nebenjob

von Marcel05.05.2025 | 19:35
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich mache eine LTA (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) über die Rentenversicherung Bund (Umschulung) und erwäge, einen Nebenjob anzunehmen — natürlich nach Rücksprache und Genehmigung durch die Rentenversicherung. Kann sich ein Nebenjob negativ auf das Übergangsgeld auswirken oder eine neue Berechnung auslösen? Wirkt sich der Nebenjob auf die Berechnung des Anschluss-Übergangsgeldes nach der Umschulung aus, falls ich innerhalb der drei Monate nach der Umschulung keine feste Stelle finde?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) auf das Übergangsgeld wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durchzuführen. Ist also aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während des Übergangsgeldbezuges bezogene Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden. 

Etwas anderes gilt nur, wenn während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Beschäftigung aufgenommen wird, die mehr als geringfügig ist, oder eine bereits vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehende, geringfügige Beschäftigung während der Leistung auf ein mehr als geringfügiges Niveau angehoben wird. In diesen Fällen ist eine Anrechnung vorzunehmen,

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Rehaam 05.05.2025 | 20:50
Diesbezügliche Fragen beantwortet Ihnen gerne Ihr zuständiger Rehafachberater.
Fliederam 06.05.2025 | 06:01
Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung wird nicht angerechnet. Nur wenn die Beschäftigung mehr als geringfügig ist, kommt es zur Anrechnung. Das gleiche gilt auch für das Anschlussübergangsgeld.
Deutsche Rentenversicherung
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