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Experten-Antwort

LTA Übergangsgeldberechnung //Nebeneinkommen

von Shaofeng4208.09.2021 | 20:34
104 Ansichten
2 Antworten
Hallo liebe Experten, Da das Rehainformationscenter ja vor Monaten offenbar in die weite Galaxis umgezogen und dauerhaft nicht erreichbar ist, seit ihr meine letzte Rettung, wenn es um Leistungsfragen geht. Das man während einer LTA Maßnahme bis zu 450 Euro dazu verdienen darf zum Übergangsgeld, hab ich in den Antworten vergangener Themen ja bereits finden können. Aber wie ist es mit der Meldung. Bin ich verpflichtet diese Nebentätigkeit der Rentenversicherung zu melden? Und Frage Nummer 2: Wie das Übergangsgeld berechnet wird, habe ich grob schon herausfinden können, aber bei all den Rechtsvorschriften sehe ich als Laie leider einfach nicht durch. Was ich bisher verstanden habe, das das Übergangsgeld aus der letzten e sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in den letzten 3 Jahren berechnet wird. Sofern vorhanden. Jetzt fängt meine LTA Maßnahme vsl. Mitte November an. (berufliches Training) Ich werde aber aufgrund meines desolaten finanziellen Zustandes ab 1.10. nochmal eine Beschäftigung in Vollzeit aufnehmen. Reichen 1,5 Monate Beschäftigung aus um daraus eine Berechnung für das Übergangsgeld zu bewerkstelligen? Oder fließen noch vorherige Beschäftigungen dann mit ein? Oder spielt die Dauer der Beschäftigung für die Berechnung des Übergangsgeldes keine Rolle?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.09.2021 | 11:26

Hallo, Shaofeng,

bzgl. des Nebenverdienstes sind Sie verpflichtet Veränderungen während eines Leistungsbezuges (hier: Übergangsgeld) mitzuteilen.

Wenn Sie am 1. Okt. eine Beschäftigung aufnehmen, auch wenn es nur für 6 Wochen ist, würde die Sachbearbeitung grds. auch die Gehaltsabrechnung vom Okt. zur Berechnung des Überganggeldes heranziehen, wenn in den letzten 3 Jahren davor eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist.

1 Antworten

LTAam 09.09.2021 | 06:55
Vom Grundsatz her spricht die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung eher gegen die Notwendigkeit einer LTA. Daher sollten sie vor Arbeitsaufnahme zunächst Kontakt mit Ihrem Reha-Fachberater aufnehmen.
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