Hallo Petra,
gegen eine telefonische Auskunft können Sie keinen Widerspruch einlegen, hier müssten Sie also tatsächlich die Bescheide/den Bescheid abwarten.
Gemäß §116 SGB VI kann aber auch ein Antrag auf LTA umgedeutet werden, die genauere 'Anwendung' des § finden Sie in den GRA der DRV (gemeinsame rechtliche Anweisungen):
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Hier könnten Sie also schon mal nachlesen, ob dies in Ihrem Fall anzuwenden wäre (Sie selbst kennen ja Ihren 'Antragsverlauf').
Hierbei ist zu beachten, dass dann lediglich das Antragsdatum 'umgedeutet' wird für den trotzdem noch zu stellenden EM-Rentenantrag.
Ob dies in Ihrem Sinne wäre, sollten Sie entscheiden, wenn die Begründung (Bescheid) Ihnen schriftlich vorliegt.
Je nach Begründung für den 'Abbruch' der bewilligten LTA im noch zu erwartenden Bescheid sollten Sie dann, wenn Sie tatsächlich Widerspruch einlegen wollen, sich rechtlich versierte Unterstützung von einem Fachanwalt oder auch von einem Sozialverband (SozVD oder VdK) nehmen.
Viel Erfolg und alles Gute!