Hallo Gehengst,
da in Ihrem Fall nicht bekannt ist, ob und wenn ja wann eine LTA-Maßnahme folgt, dürfte grundsätzlich kein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld bestehen. Im Zwischenzeitraum zwischen Beschäftigung und LTA-Maßnahme müssten Sie daher Arbeitslosengeld beantragen.
Regelhaft ist es egal, zu welchem Zeitpunkt die LTA-Maßnahme beginnt. Zeitgleich erzieltes Einkommen wird in der Regel auf das Übergangsgeld angerechnet.
Über das weitere Vorgehen (Kündigung etc.) sollten Sie sich mit Ihrer Rehaberaterin besprechen. Hier gilt es auch zu beachten, dass im Falle einer Kündigung, welche von Ihnen ausgeht, gegebenenfalls ein Sperrzeit durch die Arbeitsverwaltung droht. Sollten Sie also für einen Zwischenzeitraum zwischen Beschäftigung und Beginn der LTA-Maßnahme Arbeitslosengeld beantragen und es besteht ein Anspruch, dann kann es sein, dass Sie aufgrund der Sperrzeit drei Monate ohne Leistungen überbrücken müssen. Dies kann ggf. umgangen werden (Aufhebungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen). Dies kann Ihnen rechtsverbindlich aber nur die Agentur für Arbeit erläutern. Sie sollten in diesem Fall dann unbedingt auch Kontakt mit den Kollegen der Agentur für Arbeit aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Gehengst,
da in Ihrem Fall nicht bekannt ist, ob und wenn ja wann eine LTA-Maßnahme folgt, dürfte grundsätzlich kein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld bestehen. Im Zwischenzeitraum zwischen Beschäftigung und LTA-Maßnahme müssten Sie daher Arbeitslosengeld beantragen.
Regelhaft ist es egal, zu welchem Zeitpunkt die LTA-Maßnahme beginnt. Zeitgleich erzieltes Einkommen wird in der Regel auf das Übergangsgeld angerechnet.
Über das weitere Vorgehen (Kündigung etc.) sollten Sie sich mit Ihrer Rehaberaterin besprechen. Hier gilt es auch zu beachten, dass im Falle einer Kündigung, welche von Ihnen ausgeht, gegebenenfalls ein Sperrzeit durch die Arbeitsverwaltung droht. Sollten Sie also für einen Zwischenzeitraum zwischen Beschäftigung und Beginn der LTA-Maßnahme Arbeitslosengeld beantragen und es besteht ein Anspruch, dann kann es sein, dass Sie aufgrund der Sperrzeit drei Monate ohne Leistungen überbrücken müssen. Dies kann ggf. umgangen werden (Aufhebungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen). Dies kann Ihnen rechtsverbindlich aber nur die Agentur für Arbeit erläutern. Sie sollten in diesem Fall dann unbedingt auch Kontakt mit den Kollegen der Agentur für Arbeit aufnehmen.
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