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Experten-Antwort

LTA Wartelisten Zwischenzeit ALG 1 oder Übergangsgeld

von Gehengst31.07.2023 | 20:16
1506 Ansichten
3 Antworten
Ich habe nach meiner medizinischen Reha die LTA Maßnahmen genehmigt bekommen. Nach dem ersten Gespräch mit der Rehaberaterin habe ich zwei Infotermine bei möglichen Maßnahmen gemacht, die Mitte August stattfinden werden. Eine Maßnahme startet am 4.9, bei der es allerdings schon Wartelisten gibt, also wenig Chance direkt einen Platz zu bekommen. Die andere Maßnahme startet im November und eine weitere im April 2024. Zur Zeit befinde ich mich noch in einem Angestelltenverhältnis, welches ich aber aufgrund einer privaten BU Versicherung ( BU wurde bestätigt und die Zahlung beginnt in 08/2023) kündigen muss oder mit Aufhebungsvertrag und Abfindung beenden muss. Evtl. steht noch eine bezahlte Freistellung bis Jahresende in Aussicht. Die LTA darf ja aber nicht beginnen, sofern ich noch Gehalt erhalte. Ist es also gut, dass die LTA Maßnahmen erst nächstes Jahr beginnen? Aber man wird ja auch älter und die Chancen auf einen neuen Job (mit 50 Jahren) sind nicht gerade rosig. Kann die LTA Maßnahme auch während einer freigestellten Beschäftigung beginnen? Wie soll ich am besten vorgehen, zumal der Arbeitgeber nichts von einer LTA Maßnahme wissen darf, da ich dann selber kündigen muss (ohne Freistellung und Abfindung) welches erhebliche finanzielle Nachteile für mich bedeuten würde. Wenn kein Gehalt mehr bezahlt wird, die LTA aber erst Monate später beginnen, aufgrund Wartelisten, wird dann Zwischenübergangsgeld bezahlt oder muss mann ALG 1 beantragen (Krankengeldanspruch ist ausgeschöpft 18 Monate). Ich weiß nicht, was ich machen soll. Meinen alten Beruf darf und kann ich nicht mehr ausüben. Eine Umschulung kommt (lt. Rehaberaterin zu alt) nicht in Frage, deshalb Kurse, in denen ich nach langer Krankheit wieder fit gemacht werden soll.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.08.2023 | 05:23

Hallo Gehengst,

 

da in Ihrem Fall nicht bekannt ist, ob und wenn ja wann eine LTA-Maßnahme folgt, dürfte grundsätzlich kein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld bestehen. Im Zwischenzeitraum zwischen Beschäftigung und LTA-Maßnahme müssten Sie daher Arbeitslosengeld beantragen.

 

Regelhaft ist es egal, zu welchem Zeitpunkt die LTA-Maßnahme beginnt. Zeitgleich erzieltes Einkommen wird in der Regel auf das Übergangsgeld angerechnet.

 

Über das weitere Vorgehen (Kündigung etc.) sollten Sie sich mit Ihrer Rehaberaterin besprechen. Hier gilt es auch zu beachten, dass im Falle einer Kündigung, welche von Ihnen ausgeht, gegebenenfalls ein Sperrzeit durch die Arbeitsverwaltung droht. Sollten Sie also für einen Zwischenzeitraum zwischen Beschäftigung und Beginn der LTA-Maßnahme Arbeitslosengeld beantragen und es besteht ein Anspruch, dann kann es sein, dass Sie aufgrund der Sperrzeit drei Monate ohne Leistungen überbrücken müssen. Dies kann ggf. umgangen werden (Aufhebungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen). Dies kann Ihnen rechtsverbindlich aber nur die Agentur für Arbeit erläutern. Sie sollten in diesem Fall dann unbedingt auch Kontakt mit den Kollegen der Agentur für Arbeit aufnehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

RFam 01.08.2023 | 04:30
Das sind alles Fragen die Sie mit dem Rehafachberater oder der Rehafachberaterin klären sollten. Dafür sind diese da!
Heinrich am 01.08.2023 | 11:35
Experte/in schrieb

Hallo Gehengst,

 

da in Ihrem Fall nicht bekannt ist, ob und wenn ja wann eine LTA-Maßnahme folgt, dürfte grundsätzlich kein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld bestehen. Im Zwischenzeitraum zwischen Beschäftigung und LTA-Maßnahme müssten Sie daher Arbeitslosengeld beantragen.

 

Regelhaft ist es egal, zu welchem Zeitpunkt die LTA-Maßnahme beginnt. Zeitgleich erzieltes Einkommen wird in der Regel auf das Übergangsgeld angerechnet.

 

Über das weitere Vorgehen (Kündigung etc.) sollten Sie sich mit Ihrer Rehaberaterin besprechen. Hier gilt es auch zu beachten, dass im Falle einer Kündigung, welche von Ihnen ausgeht, gegebenenfalls ein Sperrzeit durch die Arbeitsverwaltung droht. Sollten Sie also für einen Zwischenzeitraum zwischen Beschäftigung und Beginn der LTA-Maßnahme Arbeitslosengeld beantragen und es besteht ein Anspruch, dann kann es sein, dass Sie aufgrund der Sperrzeit drei Monate ohne Leistungen überbrücken müssen. Dies kann ggf. umgangen werden (Aufhebungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen). Dies kann Ihnen rechtsverbindlich aber nur die Agentur für Arbeit erläutern. Sie sollten in diesem Fall dann unbedingt auch Kontakt mit den Kollegen der Agentur für Arbeit aufnehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Zu alt für eine Umschulung? Schauen Sie mal auf Ihren Bildungsstand bzw. Berufsniveau. Das finden Sie auf www.dqr.de. Das ist der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges lernen. Klingelt was? Wenn die Rehaberaterin Ihnen sagt, Sie seien zu alt für eine Umschulung, ist es absoluter Nosens… zu alt für lebenslanges Lernen? Da sind Sie ja tot! Beschaffen Sie sich allerdings selbst eine Leistung entsprechend Ihrem Qualifikationsniveau an Ihrem Wohnort, sollten Sie diese als selbstbeschaffte Leistung auch genehmigt bekommen. Achso. Falls man Sie zu einer sogenannten „Berufsfindung“ schicken will, googeln Sie einfach „Berufsfindung isced“. Da finden Sie das „Handbuch der Aus- und Weiterbildung“. Da sehen Sie dann, dass die sogenannten „Berufsfindungen“ Sonderpädagogik für Behinderte ohne zuweisbares ISCED-Level, also ohne abgeschlossene Sekundarstufe sind. Lassen Sie sich nicht „hinter die Fichte“ führen.
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