Hallo Karin,
wie schon korrekt ausgeführt wurde, hätte Ihre Mutter zwar keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, stattdessen könnte aber Anspruch auf "normale Sozialhilfe" bestehen. In der Leistungshöhe dürfte sich da kein Unterschied ergeben. Wegen konkreter Fragen bezüglich Höhe der Leistung und Anrechenbarkeit von Vermögen wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Sozialhilfeträger (z. B. bei der Stadtverwaltung).
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