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Experten-Antwort

lücke beim rentenverlauf

von juliane30.07.2010 | 17:25
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3 Antworten

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hallo, ich bin im juli 1986 aus der schule gekommen und habe im september 1986 eine lehre angefangen. die zeit von juli 86 bis sept.86 wurde mir automatisch am verlauf mit angerkannt. soweit so gut! ím november 86 wurd ich aus dieser lehre in der probezeit leider entlassen. habe dann eine andere lehre im mai87 angefangen und beendet. die zeit zwischen den beiden lehrstellen, also von dezember86 bis einschließlich april 87 habe ich als lücke im verlauf. ich war nirgends gemeldet, da ich ja noch keinen anspruch auf arbeitslosengeld hatte. meine frage an sie: hätte diese zeit zwischen den beiden lehrstellen nicht angerkannt werden müssen so wie die zeit zwischen schulende und anfang der ersten lehrstelle ? oder liege ich da falsch? dankeschön für eine antwort!

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen von -_- ist nichts hinzuzufügen.

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2 Antworten

Schadeam 30.07.2010 | 18:23
Ja da liegen Sie falsch-für dieses Ansinnen gibt es keine rechtliche Grundlage. Lücken zwischen Schulende und Lehre werden als unvermeidbar angesehen; das ist bei einer anderen hakbjährigen Unterbrechung nicht der Fall. Sie hätten sich ja in der Übergangszeit einen versicherten Job suchen können, wenn es damals Ihr Wunsch gewesen wäre versichert zu sein.
-_-am 30.07.2010 | 19:52
Als Ausbildungsanrechnungszeiten sind generell alle nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegten Übergangszeiten zwischen Ausbildungen anzuerkennen, wenn sie an eine Ausbildungsanrechnungszeit (schulische Anrechnungszeit gem. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 oder eine nicht versicherungspflichtige bzw. versicherungsfreie Lehrzeit gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB 6) anschließen und die nachfolgende Ausbildung entweder dem Grunde nach eine Ausbildung i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6, des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB 6 oder eine Zeit der beruflichen Ausbildung i. S. des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB 6 bzw. die Ausbildung eine rentenrechtliche Zeit ist, die zum Zeitpunkt der Ableistung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen geführt hat (z. B. Praktikum mit einer Pflichtbeitragsentrichtung) oder als Pflichtbeitragszeit i. S. des § 247 Abs. 2a SGB 6 anzurechnen ist. Die Übergangszeit muss generell unvermeidbar und durch die Organisation des Unterrichtswesens bedingt typisch sein und dementsprechend häufig vorkommen. Eine Übergangszeit kann auch dann anerkannt werden, wenn die vorhergehende schulische Ausbildung aus individuellen, in der Person des Versicherten liegenden Gründen nicht planmäßig beendet worden ist, z. B. bei einem Ausbildungsabbruch. Sie darf generell nicht länger als vier Monate andauern. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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