1. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II sind nur Anrechnungszeiten, soweit dieser Bezug nachgewiesen ist.
2. Liegen keine Nachweise vor, können diese Zeiten nur Überbrückungstatbestände sein. Insbesondere bei Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit sind an den Nachweis der subjektiven Arbeitslosigkeit strenge Anforderungen geknüft. Die subjektive Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass sich der arbeitslose Versicherte fortlaufend und ernsthaft bemüht seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. D. h. die Eigenbemühungen sind gegenüber dem Rentenversicherungsträger nachzuweisen.
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