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Experten-Antwort

Lücke im Versicherungsverlauf ein Monat zwischen Beschäftigung und ALG2

von LisaF23.07.2021 | 18:43
435 Ansichten
6 Antworten
Ich habe eine Lücke im Versicherungsverlauf von einem Monat: Bis zum 14.8.2019 war ich sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 1.10.19 wurde mir auf Antrag ALG2 gewährt. Vom 15.8.19 bis 1.10.19 war ich nicht krank oder arbeitslos gemeldet. Kann ich eine Überbrückungszeit beantragen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.07.2021 | 10:24

1. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II sind nur Anrechnungszeiten, soweit dieser Bezug nachgewiesen ist.

2. Liegen keine Nachweise vor, können diese Zeiten nur Überbrückungstatbestände sein. Insbesondere bei Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit sind an den Nachweis der subjektiven Arbeitslosigkeit strenge Anforderungen geknüft. Die subjektive Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass sich der arbeitslose Versicherte fortlaufend und ernsthaft bemüht seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. D. h. die Eigenbemühungen sind gegenüber dem Rentenversicherungsträger nachzuweisen.

5 Antworten

KSCam 23.07.2021 | 19:54
Beantragen können Sie das, aber das wird nicht zum Erfolg führen. Zeiten in denen Sie sich nicht gemeldet haben können auch nicht mitzählen. Tipp: kommt sowas wieder mal vor, melden Sie sich direkt arbeitslos und nicht erst Wochen später.
Lisaam 24.07.2021 | 23:21
Der Studientext von Rolf Regent hierzu. Nun Frage ich mich, wie ich die in den Rentenversicherungsverlauf hineinbekomme. (Bitte der guten Lesbarkeit halber den Thread nicht zutrollen) (4) Überbrückungstatbestände Eine vorhandene Lücke, die größer ist als ein Kalendermonat, kann durch so genannte Überbrückungstatbestände geschlossen werden. Sie liegen zeitlich zwischen der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (bzw. dem Wehr- oder Zivildienst) und der Anrechnungszeit und stellen den sonst nicht gegebenen Zeitzusammenhang her. Zu den Überbrückungstatbeständen gehören alle Anrechnungs- und Ersatzzeittatbestände, aber auch weitere Zeiten, wie z. B.: • sämtliche Zeiten einer Arbeitslosigkeit, auch wenn sie nicht als Anrechnungszeiten in Betracht kommen (z.B. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Meldung beim Arbeitsamt, Sperrzeiten), • sämtliche Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder des Bezugs von Leistungen zur Rehabilitation, auch wenn sie nicht als Anrechnungszeiten in Betracht kommen, • sämtliche Rentenbezugszeiten des Versicherten, auch wenn sie nicht als Anrechnungszeiten in Betracht kommen, • sämtliche Zeiten einer versicherungsfreien bzw. nicht versicherungspflichtigen Lehre im Sinne des § 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, • Zeiten einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, auch wenn sie wegen des Überschreitens der Höchstdauer nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können, • Zeiten der Kindererziehung nach §§ 3 Satz 1 Nr. 1, 56, 249 Abs. 1, 249a Abs. 1 SGB VI, • Berücksichtigungszeiten im Sinne der §§ 57, 249 Abs. 7, 249a Abs. 3, 249b Der Überbrückungstatbestand muss sich jeweils an eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. an eine selbständige Tätigkeit oder einen Wehr- oder Zivildienst, einen Ersatzzeittatbestand oder an einen anderen Überbrückungstatbestand anschließen, wobei auch hier die einzelnen Zeiten nicht nahtlos aufeinander folgen müssen. Es reicht aus, wenn die nachfolgende Zeit bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnt, der dem Kalendermonat mit dem Ende des vorhergehenden Zeitraumes folgt, das heißt, der zeitliche Abstand muss jeweils kleiner als ein Kalendermonat sein. Beispiel 3: Versicherter ist am 12. Januar 1953 geboren. Versicherte Beschäftigung: bis 31.01.1978 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug: vom 05.02.1978 bis 14.03.1978 Meldung beim Arbeitsamt: am 15.03.1978 Bezug von Arbeitslosengeld: ab 15.03.1978 Die ab 15.03.1978 gegebene AZ unterbricht die am 31.01.1978 beendete versicherungspflichtige Beschäftigung, weil die im Februar 1978 vorhandene Lücke durch den Überbrückungstatbestand der Arbeitslosigkeit ausgefüllt wird. (Rentenrechtliche Zeiten Studientext Nr. 20 Rolf Begert Stand 2020 Seiten 49 und 50)
King Kongam 25.07.2021 | 09:00
Viel Hoffnung mache ich Ihnen nicht, den: "Überbrückungstatbestand" Überbrückungstatbestand ist auch die Zeit zwischen zwei Anrechnungszeittatsachen wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI), wenn die zeitliche Lücke 3 Kalendermonate nicht überschreitet. In diesen Fällen wird weiterhin Arbeitslosigkeit unterstellt. Beachten: ZWISCHEN ZWEI ANRECHNUNGSZEITTATSACHEN und ALG II Bezug nach 2011 begründet keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Ihnen lag in diesem Fall: "Vom 15.8.19 bis 1.10.19 war ich nicht krank oder arbeitslos gemeldet." eine "subjektive" Arbeitslosigkeit vor. Aus der GRA §58 SGB VI Sofern insbesondere subjektive Arbeitslosigkeit vorgelegen hat, handelt es sich hierbei um einen Überbrückungstatbestand im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI (AGFAVR 3/2007, TOP 5). Insbesondere bei Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit sind an den Nachweis der subjektiven Arbeitslosigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die subjektive Arbeitslosigkeit setzt - anknüpfend an die „Beschäftigungssuche“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB III - voraus, dass sich arbeitslose Versicherte fortlaufend und ernsthaft bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen). Es genügt nicht, dass Versicherte sich nur zeitweise um Arbeit beworben haben. Die Bemühungen um Arbeit müssen fortlaufend und ernsthaft gewesen sein: Je Kalenderwoche müssen in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden abgesendet werden. Dabei müssen sich die Bewerbungen auf Beschäftigungen beziehen, die die Versicherten nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten auch tatsächlich ausüben können. Die Eigenbemühungen sind durch entsprechende Unterlagen, vor allem durch Bewerbungsschreiben und die entsprechenden Antwortschreiben, lückenlos nachzuweisen (AGFAVR 3/2008, TOP 2).
Lisafam 25.07.2021 | 12:46
Besten Dank. Wie stark müssen die Eigenbemühungen ausgeprägt sein wenn objektive Vermittlungserschwernisse hinzutreten. U.a. psychische Belastungen, die zum Wiedereintritt in die Arbeitslosigkeit geführt haben? Wem weise ich die Bemühungen nach? Muss ich diese im Antrag auf Gewährung der Überbrückungszeit im Rahmen der Kontenklärung ggü. Der DRV ausführlich darlegen?
Schadeam 25.07.2021 | 13:10
wollen Sie wirklich um einen Monat kämpfen, der egal wie aus heutiger Sicht keine punktemäßige Bewertung bekommen kann? Der bestenfalls später zu 1 Monat ohne Bewertung werden kann? Viel Lärm um nichts......aber versuchen Sie es und bombadieren die Kollegen mit einer ausführlichen Beschreibung darüber, wass Sie in diesen paar Wochen alles getan haben um nen Job zu finden.
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