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Lücke in den letzten Jahren.

von Robert24.02.2009 | 14:08
1146 Ansichten
3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren. Ich bin jetzt seit Oktober 2004 Arbeitslos und seit Juli 2006 Arbeitslos ohne bezüge. Trotzdem bin ich beim Arbeitsamt als Arbeitssuchend gemeldet. Ich muß mich da alle 3 Monate melden. Nur einmal habe ich es versäumt mich zu melden. Also ist eine Lücke von drei Monaten vorhanden. Nun müßte ich aus Gesundheitlichen Gründen " " eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Habe ich überhaupt ein Anrecht auf diese Erwerbsminderungsrente? Da ja eine Lücke von 3 Monaten besteht. Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen und Ihre Antworten. Mit freundlichen Grüßen. Robert

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Robert,

die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente sind:

1) Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren muss erfüllt sein.

Wenn Sie zwanzig Jahre gearbeitet haben ist das der Fall.

2) In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein.

Der Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich um Anrechnungszeiten, also unter anderem eine Arbeitslosmeldung ohne

Leistungsbezug. Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit liegt aber nur vor, wenn dadurch eine versicherte

Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen ist. Diese sogenannte Unterbrechung setzt voraus, dass zwischen dem letzten Beitrag (bei Ihnen wohl aufgrund des Bezuges von (Arbeitslosengeld) und der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug jeweils kein voller Kalendermonat Lücke vorhanden ist. Dies bedeutet, dass alle Zeiten nach der dreimonatigen Lücke

keine Anrechnungszeiten mehr sind.

Wenn eine Zeit nur deshalb keine Anrechnungszeit ist, weil durch Sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wie bei einer erneuten Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug

nach drei Monaten, verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum darurch trotzdem, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor dieser Zeit wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, eine

Anrechnungszeit oder eine Berücksichtigungszeit liegt.

Wenn die Meldelücke bei Ihnen tatsächlich nur drei Monate umfasst und keine weiteren Lücken vorhanden sind, liegt in den letzten sechs Kalendermonaten vor der Wiederanmeldung eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit.

In diesem Fall wären die drei Monate dann unschädlich.

Wie sich dies bei Ihnen im Einzelfall tatsächlich verhält, kann allerdings nur anhand Ihres Versicherungskontos

überprüft werden. Vereinbaren Sie deshalb bitte dringend einen Beratungstermin mit Ihrem zuständigen

Versicherungsträger.

2 Antworten

Robertam 24.02.2009 | 14:23
Nachtrag zu meiner Frage: Ich bin 53 Jahre alt und habe viele Jahre vor meiner Arbeitslosigkeit gearbeitet. Alleine beim letzten Arbeitgeber 20 Jahre. M.f.G Robert
Jonasam 24.02.2009 | 14:40
Hallo Robert! Genau kann man das erst sagen, wenn man weiß, wann die Erwerbsminderung Ihrer Meinung nach eingetreten ist, und wenn man genau weiß, welche Zeiten seit Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit im Versicherungskonto gespeichert sind. Ich würde Ihnen empfehlen, diese Frage telefonisch mit Ihrem Sachbearbeiter zu klären. MfG Jonas
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