Auch wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld 2 besteht, sollten Sie sich weiterhin arbeitslos melden und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, damit diese Zeiten ggf. als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung gewertet werden können und hier keine Lücke entsteht. Ferner sollten Sie sich bezüglich Ihrem weiteren Versicherungsschutz auch mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.
Sofern Sie zur Überbrückung bis zum Beginn des RVL (Rehavorbereitungslehrgang) ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, kann dies auch Auswirkungen auf die Berechnung eines ggf. später bestehenden Anspruchs auf Übergangsgeld haben. Sie wenden sich für konkrete Auskünfte dann am besten unmittelbar an Ihre Ansprechpartner bei der Deutschen Rentenversicherung.