Grundsätzlich ist die Zeit zwischen Ende der Schulausbildung (nach dem 17. Lebensjahr) und die Zeit bis zur Aufnahme einer weiteren Schulausbildung, eines Studium oder einer anschließenden Berufsausbildung als Anrechnungszeit für die Rente anzuerkennen, wenn diese weitere Ausbildung spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf die
Beendigung der Ausbildungsanrechnungszeit folgenden Kalendermonats
begonnen wurde. D. h., die Lücke darf nicht länger sein als 4 volle Kalendermonate.
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