Auf die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers hat dies erstmal keinen Einfluss, da dieser in sog. "freier Beweiswürdigung" über das Vorliegen der med. Voraussetzungen entscheidet. Die rentenrechtlichen Zeiten fließen ohnehin nur bis zum Monat des medizinischen Leistungsfalles (d.h. bis zum Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen) in die Rentenberechnung mit ein. Sollte daher bei Ihnen eine Erwerbsminderung festgestellt werden, so liegt diese mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bereits in der Vergangenheit, sodass sich auch keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe ergeben, ob Sie nun vor oder nach der Rentenantragstellung kündigen. Trotzdem sollten Sie jedoch für den Fall, dass Sie nach der Antragstellung bei Ihrem Arbeitgeber kündigen, unbedingt Ihren Rentenversicherungsträger benachrichtigen: Sollte es nämlich zur Rentenbewilligung und somit zu einer Rentennachzahlung kommen, hat dieser Rentenbeträge für die Agentur für Arbeit zur Verfügung zu halten, da Sozialleistungen nicht "doppelt" gezahlt werden dürfen.