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Experten-Antwort

Maßgebendes Alter für die Regelaltersrente und seine Bedeutung für die Grundrente

von Friedrich17.08.2023 | 18:49
343 Ansichten
10 Antworten
Wenn man mit dem Erreichen des - individuell unterschiedlichen - maßgebenden Alters für den Bezug der Regelaltersrente noch keinen Antrag auf die Regelaltersrente stellt, sondern weiter arbeitet und Beiträge zahlt, zählen dann die Monate nach diesem Zeitpunkt auch als Grundrentenbewertungszeit? Oder ist mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze Schluss mit den anrechenbaren Grundrentenberwertungszeiten, auch wenn man keinen Antrag auf die Regelaltersrente stellt, weiter arbeitet und Rentenbeiträge zahlt?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.08.2023 | 09:57

Hallo Friedrich,

 

solange Sie keine Rente beziehen, können grundsätzlich weiterhin Grundrentenzeiten und -wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen- auch Grundrentenbewertungszeiten weiterhin entstehen. Bitte beachten Sie, dass maximal 420 Monate als Grundrentenbewertungszeiten berücksichtigt werden können. (§ 76g Absatz 4 SGB VI).

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

Abschlägeam 17.08.2023 | 19:05
Wenn Sie eine Regelaltersrente nicht beanspruchen, erhalten Sie pro Monat 0,5% Zuschlag auf die EP, die Sie per Regelrentenalter erworben haben. Das dürfte vermutlich 'wertvoller' sein, als Grundrentenzeiten. Ansonsten zu Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Grundren… GGfs. lassen Sie sich auch noch einmal von Ihrer zuständigen DRV individuell beraten, was für Sie am vorteilhaftesten wäre.
Friedricham 18.08.2023 | 08:16
Abschläge schrieb

Wenn Sie eine Regelaltersrente nicht beanspruchen, erhalten Sie pro Monat 0,5% Zuschlag auf die EP, die Sie per Regelrentenalter erworben haben. Das dürfte vermutlich 'wertvoller' sein, als Grundrentenzeiten.

Ansonsten zu Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertung:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Grundrente/grundrente_node.html

GGfs. lassen Sie sich auch noch einmal von Ihrer zuständigen DRV individuell beraten, was für Sie am vorteilhaftesten wäre.

Danke für Ihre Antwort, allerdings beantwortet sie nicht meine Frage. Der Zuschlag von monatlich 0,5% ist mir bekannt und in meinem Fall bringt mir das viel weniger als eine Anrechnung von Grundrentenberwertungszeiten über die Regelaltersgrenze hinaus. Ich kenne auch das entsprechende Gesetz, allerdings kann ich dem nicht entnehmen, ob Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Grundrentenbewertungszeit gelten, sofern man keinen Antrag auf Rente stellt und weiterhin arbeitet und Rentenbeiträge zahlt. Vielleicht findet sich jemand, der sich damit gut auskennt oder sogar selbt Erafahrungen damit hat.
Klugpuperam 18.08.2023 | 08:26
Eine Begrenzung auf Zeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze ergibt sich weder aus Paragraph 76g SGB VI noch aus der entsprechenden Arbeitsanweisung.
SBam 18.08.2023 | 08:38
Es scheint ja so zu sein, dass Sie auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze noch Grundrentenbewertungszeiten erwerben können, sofern Sie noch keine Rente beantragt haben. Woher aber wollen Sie denn wissen, wie sich dann diese Zeiten noch monetär auf Ihren eventuellen Grundrentenanspruch auswirken, wenn die Rentenversicherung keine vorherigen Proberentenberechnungen im Hinblick auf den Grundrentenzuschlag durchführt, Sie aber erst nach einer Berechnung wissen, ob sich das Ganze (Rentenverzicht zu Grundrentenhöhe) überhaupt rentiert? Ich glaube Sie verrennen sich da in eine Idee, die so nicht funktionieren wird.
Friedricham 18.08.2023 | 09:20
SB schrieb

Es scheint ja so zu sein, dass Sie auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze noch Grundrentenbewertungszeiten erwerben können, sofern Sie noch keine Rente beantragt haben. Woher aber wollen Sie denn wissen, wie sich dann diese Zeiten noch monetär auf Ihren eventuellen Grundrentenanspruch auswirken, wenn die Rentenversicherung keine vorherigen Proberentenberechnungen im Hinblick auf den Grundrentenzuschlag durchführt, Sie aber erst nach einer Berechnung wissen, ob sich das Ganze (Rentenverzicht zu Grundrentenhöhe) überhaupt rentiert?

Ich glaube Sie verrennen sich da in eine Idee, die so nicht funktionieren wird.

Die Beträge lassen sich sehr genau ausrechnen. Im Gesetz sind die Berechnungsgrundlagen sehr präzise. Nur ein Beispiel: Mit jedem Monat erhöht sich der Höchstwert an Entgeltpunkten (beim Zuschlag) um 0,001389 Entgeltpunkte. Dies gilt, wenn man mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre Grundrentenzeiten hat. Das ist nur ein Teil der Berechnung. Auch die anderen Vorgaben sind sehr präzise. Was die Berechnungen betrifft, finde ich, lässt das Gesetz keine Fragen offen. Man muss sich freilich Zeit nehmen, wenn man es selbst berechnen will.
Schadeam 18.08.2023 | 10:16
Friedrich schrieb

Die Beträge lassen sich sehr genau ausrechnen. Im Gesetz sind die Berechnungsgrundlagen sehr präzise.

Nur ein Beispiel: Mit jedem Monat erhöht sich der Höchstwert an Entgeltpunkten (beim Zuschlag) um 0,001389 Entgeltpunkte.

Dies gilt, wenn man mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre Grundrentenzeiten hat.

Das ist nur ein Teil der Berechnung. Auch die anderen Vorgaben sind sehr präzise.

Was die Berechnungen betrifft, finde ich, lässt das Gesetz keine Fragen offen. Man muss sich freilich Zeit nehmen, wenn man es selbst berechnen will.

Wenn das so präzise und einfach ist, schaffen Sie es bestimmt das für sich zu optimieren. Allerdings wird dies kein DRV Berater bei einem Beratungstermin nicht für Sie erledigen; da er das nicht machen muss wird er es sich nicht antun manuelle dieses präzise Gesetz umzusetzen und für Sie das alles auszurechnen. Ärgert Sie möglicherweise, ist aber so - diese Zeit ist in der Beratung nicht vorhanden.
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